Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

— 158 — 
Hinsichtlich des bei der Besteuerung nach dem Flächenraum ferner gestatteten Steuererlasses wegen 
Feuerschadens finden die Bestimmungen in §. 19 Absatz 2 dieser Bekanntmachung ebenfalls Anwendung. 
§. 25. 
Die zu entrichtenden Beträge an Tabacksteuer werden alsbald nach der Feststellung dem Steuer- 
pflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeichnenden Fristen 
bei der Steuerhebestelle einzuzahlen. 
§. 26. 
Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a und ce bis f werden von der Steuerbehörde 
durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt. 
Berlin, den 25. März 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Scholz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.