Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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8. 8. 
Bei der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann der Vorsitzende des Senats zur Vorbereitung 
der Verhandlung und Berathung einen Berichterstatter ernennen. 
Der Berichterstatter, welchem die von der Gerichtsschreiberei eingezogenen Prozeßakten, sowie die bei 
derselben eingegangenen vorbereitenden Schriftsätze alsbald nach Eingang vorzulegen sind, hat eine vorberei- 
tende schriftliche Bearbeitung der Sache spätestens acht Tage vor dem Termin dem Vorsitzenden mit den 
Akten zuzustellen. » 
Dem Vorsitzenden steht es frei, vor dem Verhandlungstermin eine weitere vorbereitende Bearbeitung 
der Sache durch einen zweiten Berichterstatter anzuordnen. 
§S. 9. 
Ueber Beschwerden wird, wenn der Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht vorausgeht, auf 
mündlichen Vortrag des vom Vorsitzenden des Senats zu bestellenden Berichterstatters entschieden. 
8. 10. 
Wird in Beschwerdesachen ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt, so finden die 88. 7 
und 8 entsprechende Anwendung. 
S. 11. 
In den beim Reichsgericht in erster Instanz anhängigen Strafsachen (Gerichtsverfassungsgesetz §. 136 
Nr. 1) ist in betreff der dem Ersten Strafsenat zugewiesenen Geschäfte (a. a. O. §. 138 Absatz 1) die Be- 
stimmung des §. 7 Absatz 1 in entsprechende Anwendung zu bringen. 
S. 12. v 
Auf das Berufungsverfahren in Patentsachen findet die Bestimmung des §. 7, auf das Berufungs- 
verfahren in Konsularsachen die Bestimmung des 8. 7 oder 8 entsprechende Anwendung. 
S. 13. 
Die Bestimmungen der §§s. 7 und 8 finden auf die nach §s. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor 
den vereinigten Civil= oder Strafsenaten stattfindende Verhandlung entsprechende Anwendung. 
Es werden zwei Berichterstatter ernannt, von denen der eine dem Senate angehören muß, welcher 
die Sache vor die vereinigten Civil= oder Strafsenate verwiesen hat. 
Jedem Mitgliede der zu vereinigenden Senate ist eine Abschrift der Berichte vor dem Verhandlungs- 
termin zuzustellen. 
8. 14. 
Schiedssprüche. 
Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist bei dem Reichsgericht nur dann einzuleiten, wenn der Schieds- 
spruch demselben vom Reichskanzler infolge eines Beschlusses des Bundesraths oder in anderer Veranlassung 
übertragen oder auf Grund eines Schiedsvertrags unter Genehmigung des Reichskanzlers vom Reichsgericht 
übernommen wird. Handelt es sich um Streitigkeiten privatrechtlicher Natur unter Privatpersonen, so ist 
die Uebernahme des Schiedsspruchs alsbald von dem Präsidenten abzulehnen. Handelt es sich um sonstige 
Streitigkeiten, so hat der Präsident die Civilsenate wegen Uebernahme des Schiedsspruchs zu befragen und 
gilt die Uebernahme als beschlossen, wenn die Mehrzahl derselben sich dafür erklärt. 
In schiedsgerichtlichen Sachen ernennt der Vorsitzende einen oder zwei Berichterstatter. 
Vorverfügungen, welche die Anhörung der Parteien und die Ermittelung des dem Streite zu grunde 
liegenden Sachverhältnisses zum Zweck haben, werden von dem Vorsitzenden und den Berichterstattern be- 
schlossen, welche auch darüber entscheiden, ob nach geschlossenem Schriftenwechsel dem Schiedsspruche eine 
mündliche Verhandlung vorausgehen soll. Z 
Sowohl bei nur schriftlicher als auch bei mündlicher Verhandlung hat der erste Berichterstatter nach 
geschlossenem Schriftenwechsel die Akten mit schriftlicher Darstellung des Thatbestandes und Begutachtung der 
Sache dem zweiten Berichterstatter und dieser dieselben unter Beifügung seines schriftlichen Gutachtens dem 
Vorsitzenden zuzustellen, welcher den Zusammentritt der vereinigten Civilsenate veranlaßt. 
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat der erste Berichterstatter die Darstellung des That- 
bestandes vorzutragen, worauf die Parteien gehört werden.
	        
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