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§. 25.
Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Reichsgerichts ist das Kalenderjahr.
§. 26.
Ferien.
Während der Ferien müssen am Sitze des Gerichts zur Erledigung der Feriensachen mindestens zehn
von dem Präsidium zu bestimmende Mitglieder des Gerichts, darunter der Präsident oder einer der Senats-
präsidenten, anwesend sein.
Sie bilden den Feriensenat, in welchem der anwesende Präsident oder Senatspräsident und im Ver-
hinderungsfalle der älteste Rath den Vorsitz führt.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit des Feriensenats ist der Vorsitzende desselben befugt, die Mitglieder
des es zu bestimmen, welche als Stellvertreter für die verhinderten Mitglieder des Feriensenats einzu-
treten haben.
Im Falle des §. 138 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt für Eilfälle der Feriensenat an
die Stelle des Ersten Strassenats.
Angelegenheiten, welche vor das Plenum oder vereinigte Civil-= oder Strafsenate gehören, sind durch
den Feriensenat nicht zu erledigen.
Die Präsidialgeschäfte, sowie die Geschäfte der Gerichtsschreiberei und der Gerichtsvollzieher erleiden
durch die Ferien keine Unterbrechung.
Beschließt der Feriensenat die Eintragung einer Entscheidung in die Präjudizienbücher, so ist dieselbe
den ständigen Senaten der betreffenden Art zur Eintragung in deren Präjudizienbücher mitzutheilen.
§. 27.
Beurlaubung.
Außer den Ferien und den im §. 6 Absatz 3 bezeichneten Tagen darf der Präsident nicht über
8 Tage, ein anderes Mitglied nicht über 24 Stunden sich ohne Urlaub vom Sitze des Gerichts entfernen.
Der erforderliche Urlaub wird dem Präsidenten vom Reichskanzler, den übrigen Mitgliedern bis zu
einmonatlicher Dauer vom Präsidenten, auf längere Zeit vom Reichskanzler ertheilt.
§. 28.
Beeidigung.
Die Beeidigung neuer Mitglieder, der bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte und des
Vorsitzenden, sowie der Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds geschieht in einer von dem
Präsidenten zu bestimmenden Senatssitzung.
§. 29.
Dienstalter.
Das Dienstalter der Senatspräsidenten und Räthe bestimmt sich in allen Fällen, für welche dasselbe
entscheidet, nach dem Tage der Ernennung und, im Falle gleichzeitiger Ernennung, nach der hierbei festgesetzten
Reihenfolge. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
Uebergangsbestimmungen.
§. 30.
Hülfssenate.
Die für die Senate des Reichsgerichts getroffenen Bestimmungen der Geschäftsordnung finden auch
auf die gemäß §. 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bei demselben eingerichteten Hülfs-
senate Anwendung.
An den Rlenarsitzungen nehmen nur diejenigen Mitglieder der Hülfssenate theil, welche Mitglieder
des Reichsgerichts sind.
Zu den Sitzungen der vereinigten Civilsenate sind die Mitglieder der Hülfssenate nur zuzuziehen,
wenn bei der Entscheidung einer nach §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichs-
gericht zugewiesenen Sache ein Civilsenat von einer früheren Entscheidung eines Hülfssenats, oder ein Hülfs-
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