Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Sache von dem Präsidenten übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Prä— 
sidenten und dem gedachten Mitgliede oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch 
eines Betheiligten zu entscheiden ist, muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn 
der Präsident den Vortrag im Kollegium angeordnet hat. 
                                                       §. 12. 
In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, 
der Präsident eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so 
muß die Entscheidung in einer Sitzung erfolgen. 
                                                          §. 13. 
In jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Präsidenten ein Dezernent oder 
Referent und nach Befinden ein Korreferent ernannt. 
Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Bestimmung 8. 22 Ziffer 3 mündlich erstattet. 
                                                                    §. 14. 
Die Disziplinarkammern erlassen alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, Berichte etc. unter 
dem Namen: « 
„Kaiserliche Disziplinarkammer zu N.“ 
                                                         §. 15. 
In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung 
theilgenommen haben. Auch ist darin der Tag der Sitzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung er- 
folgt ist. Die Ausfertigungen der Endentscheidungen sind mit der Ueberschrift zu versehen: 
„Im Namen des Reichs." 
                                                          §. 16. 
Die Disziplinarkammern führen ein Siegel mit der Unschrift: 
' „Kaiserliche Disziplinarkammer zu N.“ · 
                                                          §. 17. . 
Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofreien Beförderung als Reichs-Dienstange- 
legenheiten. 
                                                       §. 18. 
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz. 
Ihm liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsgangs ob. Er öffnet die ein- 
gehenden Sendungen, versieht dieselben mit dem Tag des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die 
Dezernenten, Referenten und Korreferenten (§. 13), bestimmt die Sitzungen (§. 1) und nach Anleitung der 
§§s. 5 und 7 die Mitglieder, welche an denselben theilzunehmen haben, veranlaßt die Einladung der Mit- 
glieder zu den Sitzungen, leitet die Berathungen und Abstimmungen (§. 9), zeichnet die Konzepte aller 
Verfügungen 2c., vollzieht (unter Kontrasignatur des Sekretärs) alle Reinschriften und trifft in Bezug auf 
die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen. Er dekretirt ferner in allen das 
Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten. 
                                                    §. 19. 
Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten richterlichen Mitgliede vertreten. 
                                                      §. 20. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Monat Dezember 1879 tritt dem Geschäftsjahre 1880 
hinzu. Am Schlusse des Jahres überreicht der Präsident dem Reichskanzler eine Zusammenstellung der ge- 
sammten Geschäfte. Die Zusammenstellung muß insbesondere die Zahl der anhängig gewordenen Dieziplinar= 
sachen und die in den einzelnen Sachen erlassenen Entscheidungen ergeben. « « 
                                                     §. 21. 
In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern- und Unterbeamten-Personals, 
sowie in Betreff der Bestreitung der Büreaubedürfnisse wird der Reichskanzler auf Vorschlag des Präsidenten 
die geeigneten Anordnungen treffen. 
Der Reichskanzler wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, insbeson- 
dere die Zeugengebühren zu bestreiten sind, und über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die Ein- 
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