Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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ziehung der in Disziplinarsachen den Angeschuldigten zur Last gelegten Ordnungsstrafen und baaren Aus- 
lagen (s. 124 a. a. O.) das Erforderliche anordnen. 
                                                        §. 22. 
Für das mündliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften zu befolgen. 
1. Zu §§. 101 und 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873. 
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten vom Tage der Vorladung an eine 
Frist von mindestens einer Woche frei bleibt. 
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben, sowie dem 
Angeschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers be- 
dienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Ausbleibens die 
Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen werde. 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der 
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. 
Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vorzeigung der Verfügung benachrichtigt, durch 
welche die Sitzung bestimmt ist. 
                                                 2. Zu §. 103. 
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht 
öffentlicher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung. 
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich ergeben. 
                                        3. Zu §§. 104 bis 107. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Pro- 
tokollführers. 
Der Berichterstatter (Referent) wird von dem Präsidenten bei Bestimmung der Sitzung ernannt. 
Der Berichterstatter hat eine schriftliche Darstellung abzufassen und dieselbe dem Präsidenten vor 
der Sitzung vorzulegen. 
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Referenten 
mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser 
an der Berichterstattung bei der Verhandlung nicht theil. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, die etwaige Aufnahme des 
Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen 
verursacht, aus der Sitzung entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen 
Mitgliede übertragen. 
Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend. 
Dies gilt insbesondere auch von der Vorladung der Zeugen und Sachverständigen, sowie deren Bestrafung 
im Falle des Ungehorsams. 
                                           4. Zu §. 108. 
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden. 
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung 
erfolgt durch den Vorsitzenden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden mittelst Verlesung im Kollegium 
oder auf dem Wege des schriftlichen Umlaufs festgestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche 
an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. 
                                           5. Zu §. 109. 
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheidung enthalten. 
                                            6. Zu §. 116. 
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß (Notulus) 
zu versehen. 
                                                   7. Zu §. 124. 
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden 
Entscheidung selbst dem Betrage nach festzustellen.
	        
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