Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

497 
welche in hartnäckigem Widerstand verharren, von den Waffen jeder Art nicht früber 
Gebrauch machen, noch überhaupt zu wirklichem Angriff schreiten lassen, als wenn zuvor 
durch den leitenden Civilbeamten (Art. 2, 3, 4, 5, 8) oder einen von ihm hiezu beauftrag- 
ten Beamten, welcher über die Nothwendigkeit der Anwendung militärischer Gewalt selbst- 
ständig erkennt, eine dreimalige Warnung in der hienach (Art. 10) bezeichneten Form vor- 
hergegangen ist. 
Die Warnung wird durch den Civil-Commissär unmittelbar an diejenige Umgebung 
gerichtet, gegen welche eingeschritten werden soll, es ist aber zugleich dafür zu sorgen, daß 
sie, wo möglich, auch in der ganzen Gemeinde auf irgend eine passende Weise bekannt ge- 
macht werde. 
Der Civil-Commissär muß durch ein in die Augen fallendes Abzeichen, welches im Wege 
der Verordnung bestimmt werden soll, kenntlich seyn. 
Wenn der Civilbeamte persönlich verhindert ist, die Warnung zu erlassen, wenn Thät- 
lichkeiten gegen die Truppen begangen werden, oder wenn sie auf keine andere Art ihre 
Stellung behaupten können, so darf von den Waffen Gebrauch gemacht werden, nachdem 
vorher die befehligenden Offfziere selbst die Aufforderung zur Entfernung erlassen haben, und 
es genügt in dringenden Fällen an einmaliger Warnung. 
Sollten endlich die Truppen mit Waffen oder anderen gefährlichen Instrumenten an- 
gegriffen werden, so sind sie befugt, zu ihrer Vertheidigung auch ohne vorhergegangene War- 
nung von den Waffen Gebrauch zu machen. Auch ist eine Warnung nicht erforderlich, wenn 
es sich um einen Angriff auf errichtete, oder im Aufbau begriffene Barrikaden handelt. 
Art. 10. 
Die dem Gebrauch der Waffen gegen Volkshaufen vorhergehende Warnung geschieht 
durch die ausdrücklich „im Namen des Gesetzes“ zu erlassende Ankündigung, daß sich Jeder- 
mann zu entfernen habe, indem bei weiterem Ungehorsam von den Waffen werde Gebrauch 
gemacht werden. Jeder Warnung hat womöglich ein Zeichen mit der Trommel oder einem 
sonstigen Signal-Instrumente vorherzugehen, und es sind zwischen den wiederholten War- 
nungen angemessene Pausen einzuhalten. 
Dem leitenden Civil-Beamten ist von der Ortsbehörde ein Begleiter mit einer Fahne 
beizugeben, welcher dieselbe bei Erlassung der Warnung zu entfalten hat. Eine gleiche 
Fahne ist, so weit solches möglich, auf dem Rathause oder der Kirche, oder einem an- 
veren weithin sichtbaren Orte auszuhängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.