— 254 —
Verzeichniß
der zur Ausfertigung der Befähigungs-Zeugnisse für Seeschiffer, Seesteuerleute und Seedampfschiffs—
Maschinisten zuständigen Landesbehörden (§. 31 der Gewerbeordnung — Gesetz, betreffend den
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 11. Juni 1878).
1. Die Bezirksregierung zu
2 - 2 2- -
3. - - - -
4. - -
5 - - -
6 Landdrostei
7 - -
8 Bezirksregierung =
I. Preußen.
Danzig.
Stettin.
Schleswig.
- Königsberg zur Ausfertigung der Befähigungs-Zeugnisse für See-
Stade dampfschiffs-Maschinisten nur nach den Formularen G,
Aurich und I zuständig.
Köslin, nur zur Ausfertigung der Befähigungs-Zeugnisse für See-
dampsschiffs-Maschinisten nach den Formularen G, H und I zuständig.
1. Der Magistrat zu Rostock,
Seesteuerleute zuständig.
II. Mecklenburg-Schwerin.
nur zur Ausfertigung der Befähigungs-Zeugnisse für Seeschiffer und
2. Das Großherzogliche Amt zu Ribnitz.
III. Oldenburg.
Das Großherzogliche Amt Elsfleth, nur zur Ausfertigung der Befähigungs-Zeugnisse für Seeschiffer
und Seesteuerleute zuständig.
IV. Lübeck.
Das Stadt= und Landamt zu Lübeck.
V. Bremen.
Die Senatskommission für Schiffahrts-Angelegenheiten zu Bremen.
VI. Hamburg.
Die Deputation für Handel und Schiffahrt zu Hamburg.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.