Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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4. Statistit. 
– 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1880 betreffs der Nacherhebung zu wenig und der 
Restitution zu viel entrichteter statistischer Gebühr beschlossen, daß der §. 43 der Dienstvorschriften, betreffend 
die Statistik des Waarenverkehrs 2c., vom 21. November v. J. (Central--Blatt S. 687) mit nachstehendem 
Zusatze versehen werde: « 
„Die Nacherhebung zu wenig und die Restitution zu viel entrichteter statistischer Gebühr er- 
folgt nach den wegen der Ausgleichung von Irrthümern bei der Erhebung der Zollgefälle erlassenen 
Vorschriften. Nacherhebungen sind, soweit sie von den Anmeldestellen bei der Abnahme der 
Anmeldungen (§. 6) verabsäumt werden, durch nachträgliche Verwendung und Entwerthung von 
Stempelmarken herbeizuführen, welche der für die Entrichtung der statistischen Gebühr dem Reich 
gegenüber Verhaftete (§. 13 Absatz 2 des Gesetzes) anzukaufen hat. Die entwertheten Marken 
hat die Anmeldestelle der Beantwortung des Revisionsprotokolls als Beläge beizufügen. 
Restitutionen sind baar oder in Marken, jedoch nur an solche Absender zu leisten, welche 
im Deutschen Reich, oder innerhalb des deutschen Zollgebiets ihren Wohnsitzhaben. Dem Waaren- 
führer steht es frei, die Zurückzahlung des Betrages für zu viel verwendete Stempelmarken auf 
der Anmeldung zu beantragen. Die Anweisung zur Zurückzahlung ertheilt in allen Fällen die 
mit der Prüfung der betreffenden Anmeldung betraute Direktio behörde. 
Den Bundesregierungen werden Restitutionen für zu viel verwendete Marken in derselben 
Weise, wie die nach s. 19 der Bekanntmachung vom 20. November 1879 zu leistenden Zurück- 
zahlungen an statistischer Gebühr aus der Reichskasse erstattet. 
Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die Bestimmungen im F§. 15 des Zoll- 
gesetzes Anwendung.“ 
  
5. Justiz-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende 
Anweisung, 
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten 
beschlossen: 
zu leistenden Beistand, 
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichtskosten werden auf 
Grund des §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) die 
nachstehenden Bestimmungen getroffen. 
§. 1. 
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die zwangsweise Beitreibung 
nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt. 
Die ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem Zahlungspflichtigen 
mitgetheilt ist. 
§. 2. 
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe muß unter Bei- 
drückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben sein und enthalten: 
1. den Namen des Zahlungspflichtigen, 
2. die Bezeichnung der Sache, 
3. die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift des Kostengesetzes, 
4. die Gesammtsumme der Kosten.
	        
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