Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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erkrankenden  oder  verungluͤckenden  unbemittelten  Unterthanen  gegenseitig,  ohne  Kosten-Ersatz,
  die  benoͤthigte  Heilung  und  Verpflegung  angedeihen  zu  lassen.  Zu  dem  Ende
ist  das  Folgende  festgesetzt  worden:

1)  Die  Cur=  und  Verpflegungs-Kosten  von  dergleichen  erkrankten  oder  verunglückten
  Angehbôrigen  des  einen  oder  des  anderen  Staates  werden  im  Allgemeinen
  von  den  Stiftungs=  oder  Gemeinde-Cassen  derjenigen  Orte,  wo  dieselben
  einen  Unfall  erleiden,  bestritten,  ohne  daß  deßhalb  ein  Ersaß  in  Anspruch
  genommen  werden  kann.  Auch  wird  jede  Regierung  die  geeignete
Vorkehrung  treffen,  daß  in  dem,  was  die  Monschlichkeit  gebietet,  kein  Mangel
und  keine  Versäumniß  erscheine.

2)  Da  jedoch  diese  Verbindlichkeit  immer  nur  subsidiarisch  ist,  insoferne  außer
dem  Falle  wirklicher  gänzlicher  Vermögenslosigkeit  häusg  nur  die  Bedürfnisse
  des  Augenblicks  die  Mittel  solcher  Erbrankten  oder  Verunglückten  auf
der  Reise  übersteigen,  so  ist  der  verursachte  Aufwand  in  dem  Falle  nach  billiger
  Berechnung  zu  ersehen,  wenn  der  Reisende  diesen  Ersatz  aus  eigenen
Mitteln  zu  leisten  vermag;  was  erforderlichen  Falles  durch  amtliche  Nachfrage
  bei  den  heimathlichen  Behdrden  zu  erheben  ist.

Nachdem  nun  das  Großherzoglich  Hessische  Ministerium  des  Innern  und  der
Justiz  bereits  durch  Erlaß  vom  27.  v.  M.  die  drei  Großherzoglichen  Provinzial-Regierungen
  beauftragt  hat,  das  Geeignete  hienach  zu  verfügen,  so  wird  die  Kreis-Regierung
  unter  Beziehung  auf  die  früheren  Verfügungen  vom  50.  December  1324,
2.  April  und  1.  Oktober  1327,  )  wegen  ähnlicher,  gegenüber  von  Oesterreich,  Bayern
und  Baden  getroffener  Bestimmungen  angewiesen,  die  diesseitigen  Bezirks=  und  Orts-Behörden
  gleichfalls  zur  Nachachtung  hievon  in  Kenntniß  zu  sehen.

55)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  5.  November  1827,
betreffend:  die  Entschädigung  der  in  Parzellen  wohnenden  Gemeinderaths-Mitglieder  für  das  Anwohnen
bei  den  Gemeinderaths-Sitzungen  im  Hauptorte.

Da  bei  —  aus  verschiedenen  Parzellen  zusammengesetzten  Gemeinden  denjenigen
Gemeinderaths-Mitgliedern,  welche  nicht  im  Hauptorte  der  Gemeinde,  wo  der

 

*)  Oben,  Nro.  48—50,  Seite  192  —19.