Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                 — 301 — 
Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf die Verarbeitung des Getreides nicht beginnen, auch eine Ent— 
nahme desselben aus den Lagerräumen nicht stattfinden. 
                                                    §. 6. 
Die Verarbeitung des Getreides ist alsbald nach der Abmeldung vom Lagerkonto zu beginnen und 
ohne willkürliche Unterbrechung zu Ende zu führen. 
                                                     §. 7. 
Ueber die Verarbeitung des Getreides werden Anschreibungen in einer Beilage zu dem Niederlage- 
Register (s. 4) nach dem Muster C geführt. 0. 
Ergeben sich bei der Revision der gewonnenen Fabrikate Bedenken rücksichtlich der Identität, des — — 
Mischungsverhältnisses oder in anderer Beziehung, so sind dieselben, sofern sie nicht alsbald Aufklärung finden, 
der Direktivbehörde vorzutragen. 
Die gewonnenen deklarationsmäßigen Fabrikate treten nach Maßgabe der Bestimmung im §. 11 an 
die Stelle der ursprünglich im Lagerkonto angeschriebenen Posten. 
                                                    §. 8. 
Die Fabrikate aus verschiedenen Getreidearten, sowie auch die aus derselben Getreideart, jedoch in 
verschiedenem Mischungsverhältniß hergestellten Fabrikate müssen abgesondert von einander lagern. 
                                                        §. 9. 
                                              Lager-Register. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 20 des Regulativs für 
Privattransitläger von Getreide etc., jedoch ohne daß eine Minimalmenge des Zugangs zum Lager vorzu- 
schreiben ist, die Führung eines Lagerregisters für Getreide sowie fernerhin die Führung eines Lagerregisters 
für Mühlenfabrikate seitens des Lagerinhabers nach den Mustern D und E mit der Wirkung widerruflich zu  
gestatten, daß es der im §. 5 angeordneten Anmeldung zur Verarbeitung nicht bedarf. 
Bei Mühlen, deren Einrichtungen oder Betriebsverhältnisse die Festhaltung der Identität der ein- 
zelnen auf die Mühle gelangenden Getreideposten und die Getrennthaltung der gewonnenen Mühlenfabrikate 
nach dem Mischungsverhältniß des dazu verarbeiteten Getreides nicht zulassen, insbesondere bei Mühlen mit 
kontinuirlichem Betriebe können mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde besondere, den Einrich- 
tungen und dem Betriebe der einzelnen Mühlen angepaßte Kontrolen angeordnet werden, um bei den zur 
Ausfuhr gelangenden Mühlenfabrikaten den Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats verwendeten aus- 
ländischen Getreides festzustellen. 
u. E. 
                                               §. 10. 
.                                  Abgang vom Lager. 
Die Entnahme von Getreide aus dem Lager zu einem anderen als dem genehmigten Fabrikations- 
zwecke ist nur ausnahmsweise und mit besonderer Genehmigung des Hauptamts zulässig. 
Die Abfertigung der gelagerten Mühlenfabrikate zum Ausgang oder zu einer öffentlichen oder Privat- 
niederlage findet nur bei Mengen von mindestens 2 000 Kilogramm statt. · 
Wenn sich am Orte des Lagers eine Hebestelle nicht befindet, ist die Direktivbehörde berechtigt, die 
Minimalmenge bis auf 10 000 Kilogramm zu erhöhen. 
Die Abmeldung erfolgt nach Muster F.  
                                                          §. 11. 
Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für die Abschreibung. 
Bei der Feststellung der zu entrichtenden Zollgefälle gelegentlich der nach §. 22 des Regulativs für 
Privattransitläger von Getreide etc. vorzunehmenden Bestandsaufnahme werden bei Weizen für 80 Kilogramm, 
bei Roggen für 70 Kilogramm in das Ausland ausgeführten oder zu einer öffentlichen oder Privatniederlage 
 aus ausländischem Getreide hergestellten gebeutelten Mehls 100 Kilogramm Getreide zollfrei ab- 
geschrieben. 
Bei Gemischen von Weizen= und Roggenmehl erfolgt die Abschreibung nach dem für Weizen fest- 
gesetzten Ausbeuteverhältniß. 
Wird aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen) Mehl, oder werden aus Ge- 
treide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Aus-
	        
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