Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Anderungen  des  Justizwesens.  Rechtsverschiedenheiten.  123

Der  Untergang  des  Reiches  ließ  die  preußische  Justizverfassung  vollständig
  unberührt.  Denn  wenn  auch  rechtlich  die  Justizhoheit  in  den  Reichslanden
  dem  Könige  nur  auf  Grund  kaiserlicher  Belehnungen  und  Priviligien
zustand,  wenn  auch  rechtlich  bis  zum  Untergange  des  Reichs  die  Reichsgerichte
  trotz  des  dem  Könige  zustehenden  unbeschränkten  Privilegium  de  non
appellando  eine  Gerichtsbarkeit  in  Anspruch  nahmen  im  Falle  der  Rechtsverweigerung
  und  der  unheilbaren  Nichtigkeiten  von  Urteilen,  so  stand  doch
thatsächlich  dem  Könige  von  Preußen  in  allen  Provinzen,  mochten  dieselben
Reichslande  oder  souveräne  Gebiete  sein,  die  Justizhoheit  ohne  jede  Beschränkung
  zu.  Ebenso  wenig  wie  der  Untergang  des  Reiches  änderte  die  gewaltige
Umwälzung,  die  Preußen  infolge  des  Tilsiter  Friedens  erfuhr,  wesentlich  die
Gestaltung  des  Justizwesens.  Die  Organe  der  Rechtspflege  wurden  allerdings
  zum  Teil  verändert  durch  vollständige  Beseitigung  der  Stadtgerichte
und  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  durch  die  Neugestaltung  des  Justizministeriums.
  Diese  Anderungen  waren  aber  doch  nur  untergeordneter  Art
und  im  wesentlichen  blieb  die  preußische  Rechtspflege  während  der  Jahre
1807  bis  1815  in  der  Verfassung,  die  sie  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
erhalten  hatte.

Dies  änderte  sich  mit  der  Wiederherstellung  des  Staates  im  Jahre
1815.  Zum  großen  Teile  erhielt  Preußen  allerdings  nur  Gebiete  zurück,
die  es  1807  verloren.  Neu  hinzu  kamen  aber  vor  allem  die  Rheinlande,
die  zwei  Jahrzehnte  mit  Frankreich  vereinigt  gewesen  waren,  neu  hinzu  kamen
auch  Gebiete  wie  Neuvorpommern  und  Posen,  denen  eine  gewisse  Sonderstellung
  eingeräumt  war.  In  den  meisten  neu  und  wieder  erworbenen  Gebieten,
  in  denen  mit  Ausnahme  der  von  Sachsen  an  Preußen  abgetretenen
Bezirke  während  der  Fremdherrschaft  die  französische  Gesetzgebung  zur  Einführung
  gelangt  war,  wurde  das  französische  Recht  durch  das  preußische  verdrängt.
  Für  Neuvorpommern  war  dagegen  der  bestehende  Rechtszustand
völkerrechtlich  gewährleistet,  das  gemeine  Recht  und  ein  besonderer  oberster
Gerichtshof  blieben  hier  erhalten.  Die  Rheinländer  hatten  die  Segnungen
des  für  industrielle  Bezirke  weit  angemesseneren  französischen  Rechts,  namentlich
  die  Beseitigung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  zu  lange  kennen  gelernt,
als  daß  sie  sich  das  fremde  Recht  wieder  hätten  entreißen  lassen.  Nach
langem  Kampfe  wurde  daher  den  Rheinländern  das  französische  Recht  und
ein  eigener  Kassationshof  belassen.  In  der  Provinz  Posen  gelangte  zwar  das
preußische  Recht  wieder  zur  Einführung,  aber  einerseits,  um  dem  polnischen
Adel  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  nicht  zu  überlassen,  andererseits,  um  der
Provinz  eine  gewisse  Sonderstellung  zu  gewähren  und  in  den  Zugeständnissen
an  die  Polen  hinter  Rußland  nicht  allzu  weit  zurückzustehen,  erhielt  die  als