Anderungen des Justizwesens. Rechtsverschiedenheiten. 123
Der Untergang des Reiches ließ die preußische Justizverfassung vollständig
unberührt. Denn wenn auch rechtlich die Justizhoheit in den Reichslanden
dem Könige nur auf Grund kaiserlicher Belehnungen und Priviligien
zustand, wenn auch rechtlich bis zum Untergange des Reichs die Reichsgerichte
trotz des dem Könige zustehenden unbeschränkten Privilegium de non
appellando eine Gerichtsbarkeit in Anspruch nahmen im Falle der Rechtsverweigerung
und der unheilbaren Nichtigkeiten von Urteilen, so stand doch
thatsächlich dem Könige von Preußen in allen Provinzen, mochten dieselben
Reichslande oder souveräne Gebiete sein, die Justizhoheit ohne jede Beschränkung
zu. Ebenso wenig wie der Untergang des Reiches änderte die gewaltige
Umwälzung, die Preußen infolge des Tilsiter Friedens erfuhr, wesentlich die
Gestaltung des Justizwesens. Die Organe der Rechtspflege wurden allerdings
zum Teil verändert durch vollständige Beseitigung der Stadtgerichte
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit und durch die Neugestaltung des Justizministeriums.
Diese Anderungen waren aber doch nur untergeordneter Art
und im wesentlichen blieb die preußische Rechtspflege während der Jahre
1807 bis 1815 in der Verfassung, die sie am Ende des 18. Jahrhunderts
erhalten hatte.
Dies änderte sich mit der Wiederherstellung des Staates im Jahre
1815. Zum großen Teile erhielt Preußen allerdings nur Gebiete zurück,
die es 1807 verloren. Neu hinzu kamen aber vor allem die Rheinlande,
die zwei Jahrzehnte mit Frankreich vereinigt gewesen waren, neu hinzu kamen
auch Gebiete wie Neuvorpommern und Posen, denen eine gewisse Sonderstellung
eingeräumt war. In den meisten neu und wieder erworbenen Gebieten,
in denen mit Ausnahme der von Sachsen an Preußen abgetretenen
Bezirke während der Fremdherrschaft die französische Gesetzgebung zur Einführung
gelangt war, wurde das französische Recht durch das preußische verdrängt.
Für Neuvorpommern war dagegen der bestehende Rechtszustand
völkerrechtlich gewährleistet, das gemeine Recht und ein besonderer oberster
Gerichtshof blieben hier erhalten. Die Rheinländer hatten die Segnungen
des für industrielle Bezirke weit angemesseneren französischen Rechts, namentlich
die Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu lange kennen gelernt,
als daß sie sich das fremde Recht wieder hätten entreißen lassen. Nach
langem Kampfe wurde daher den Rheinländern das französische Recht und
ein eigener Kassationshof belassen. In der Provinz Posen gelangte zwar das
preußische Recht wieder zur Einführung, aber einerseits, um dem polnischen
Adel die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht zu überlassen, andererseits, um der
Provinz eine gewisse Sonderstellung zu gewähren und in den Zugeständnissen
an die Polen hinter Rußland nicht allzu weit zurückzustehen, erhielt die als