Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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tretende Tabackmenge abzüglich der vor dem Einbringen des geernteten Tabacks in die Trockenräume erfolgten 
Abschreibungen zu Grund zu legen. 
Der hiernach zu gewährende Abzug ist unter I. der Abtheilung E der Anmeldung zu vermerken. 
5. Bgesuch der Crochenräume und Entnahme von proben. 
                                                       §. 17. 
             Zu §. 10 des Gesetzes und §. 7 der Bekanntmachung. 
Die Räume, in welchen der geerntete Taback getrocknet und bis zur Verwiegung aufbewahrt werden 
soll, sind aus den nach §. 1 und §. 8 Absatz 3 der Bekantmachung zu übergebenden Anmeldungen zu ent- 
nehmen. Die Steueraufsichtsbeamten haben sich durch öfteren Besuch dieser Räume davon zu überzeugen, 
daß Taback aus denselben nicht ohne Anmeldung bei der Steuerbehörde und Genehmigung derselben (S. 11 
des Gesetzes) entfernt wird. Diese Revisionen sind in der Regel auf die Zeit von Sonnenaufgang bis zu 
Sonnenuntergang zu beschränken. Die Steueraufsichtsbeamten haben darauf zu achten, daß unversteuerter 
Taback nicht in anderen als den angemeldeten Räumen aufbewahrt wird. 
Ob und in wie weit Tabackproben zu entnehmen sind, bestimmt der Oberkontrolör. 
Die Identifizirung der zur Probe entnommenen Tabackblätter hat in Gegenwart der Betheiligten in 
der Art zu erfolgen, daß an die Blätter mit Hülfe eines durch die Mittelrippe zu ziehenden Bindfadens ein 
Papierstreifen angeknüpft, der Knoten des Fadens mittelst des Dienstsiegels des Steuerbeamten auf das 
Papier angesiegelt, hierauf Name und Wohnort des Tabackpflanzers sowie der Tag der Entnahme ver- 
merkt und dieser Notiz die Namensunterschrift des Beamten beigefügt wird. Die Proben sind der Steuer- 
hebestelle zu übergeben, welche über deren Entnahme und Rückgabe (§. 23) in Spalte 5 der betreffenden 
Anmeldungen Anschreibung zu führen und für Erhaltung der Proben in gutem Zustande Sorge zu tragen hat. 
6. Veräußerung und Ausfuhr von Taback vor der Verwiegung. 
                                                       §. 18. 
Zu §. 11 des Gesetzes und §§. 8 und 9 der Bekanntmachung. 
Wenn in den im §. 8 der Bekanntmachung bezeichneten Fällen ein Tabackpflanzer sich des Besitzes der 
gesammten Tabackernte entäußert hat, so ist in der betreffenden Anmeldung an Stelle des Namens des 
Tabackpflanzers der Name des Erwerbers zu setzen. Entäußert sich der Tabackpflanzer eines Theils der Ernte, 
sei es von einem oder von mehreren Grundstücken, so ist die veräußerte Tabackmenge nach der Angabe der 
Betheiligten und nöthigenfalls unter Zurückgehen auf die bezüglichen Einträge in der Anmeldung nach dem 
Maßstab für die erste Anschreibung (der Blätterzahl oder dem Gewicht des Tabacks in dachreifem trockenem 
Zustand) festzustellen und die festgestellte Tabackmenge dem früheren Besitzer in der Anmeldung abzuschreiben, 
sowie in einem für den Erwerber anzulegenden Auszug als Soll vorzutragen. Diese Auszüge erhalten die- 
selben Nummern wie die ursprünglichen Anmeldungen und sind durch Buchstaben, welche den Nummern bei- 
gefügt werden, zu unterscheiden. 
Der betreffende Eintrag im Revisionsregister ist entsprechend zu ändern. 
                                                               §. 19. 
Soll Taback vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden (§. 9 der Be- 
kanntmachung), so erfolgt auf Grund der abzugebenden Verwiegungsanmeldung die Revision und Verwiegung 
des Tabacks nach Maßgabe der Vorschriften im §. 23. War die Festsetzung der zu vertretenden Taback- 
menge auf das Gewicht gerichtet, so ist bei der Verwiegung, unter Leitung eines Oberbeamten und nach dessen 
Ermessen unter Zuziehung von Sachverständigen auf Kosten des Versenders, das Verhältniß des Gewichts 
des Tabacks in dem Zustande, in welchem er zur Abfertigung vorgeführt wird, zu dem Gewmichte desselben 
in dachreifem trockenem Zustande festzustellen und danach in der Verwiegungsanmeldung (§. 23) das ermittelte 
Gewicht des Tabacks entsprechend zu reduziren. Die hierbei festgestellte Gewichtsmenge wird unter I. der Ab- 
theilung E der Anmeldung und im Revisionsregister als in das Ausland versendet abgesetzt. 
Die Abfertigung zur Versendung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften im §. 28.
	        
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