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Bemerkungen.
Die Spalten 6 bis 8 sind von der Verwiegungsstelle nur dann auszufüllen, wenn die Festsetzung der zu vertreten-
den Tabackmenge auf die Blätterzahl gerichtet war.
Die Menge des bei der Verwiegung vernichteten Tabacks (Spalte 13) ist in Spalte 12 von der in dieser Spalte
zu bildenden Summe des Nettogewichts abzusetzen.
Die Ausfüllung der Spalten 14 und 15 erfolgt durch die Steuerhebestelle. In Spalte 14 ist der nach s. 16 Ab-
satz 1 des Gesetzes auf dem Taback haftende Steuerbetrag in Uebereinstimmung mit der Abtheilung E der Anmel-
dung (Muster 1) anzugeben und, wenn der Taback bei der Weiterabfertigung eine verschiedene Bestimmung erhält,
also z. B. zum Theil versteuert und zum Theil unversteuert versendet wird, ersichtlich zu machen, wie der festgestellte
Steuerbetrag sich nach §. 31 der Dienstvorschriften auf die einzelnen betreffenden Partien vertheilt.
. In Spalte 15 wird verwiesen,
a) wenn der Taback nach der Verwiegung von dem Pflanzer zurückgenommen wird, auf das Abrechnungsbuch
(Muster 11),
b) wenn der Taback versteuert wird, auf das Sollregister (Muster 18), und
c) wenn der Taback versendet wird, auf das Versendungsschein-Ausfertigungsregister (Muster 13).