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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Mai d. J. beschlossen:
1. bezüglich der Zollbegünstigungen der Reisstärkefabrikation die nachstehend abgedruckten Bestimmungen
in Geltung treten zu lassen;
2. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, für die seit dem Inkrafttreten der Position 258
des Zolltarifs vom 15. Juli v. J. bis zum Erlaß dieses Beschlusses unter Zollkontrole ausge-
führte oder in eine öffentliche Niederlage verbrachte Reisstärke die Zollfreiheit des verwendeten
Reises bis zur Höhe der den Fabrikanten nach dem Zollsatze von 1,290 für 100 Kilogramm
zur Last gestellten Reismenge in der Art zu gewähren, daß bei der Reduktion der Reisstärke auf
Reis die Ermittelungen über den während der fraglichen Zeit in der Fabrik wirklich statt-
gehabten Verbrauch von Reis zu je 100 Kilogramm Reisstärke zu Grunde gelegt, keinesfalls
jedoch für 100 Kilogramm Reisstärke mehr als 160 Kilogramm geschälter Reis gerechnet werden.
Bestimmungen,
betreffend
die Zollbegünstigungen der Reisstärkefabrikation.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Inhabern von Reisstärkefabriken die Verzollung des zur Stärke-
fabrikation eingeführten Reises zum ermäßigten Satze von 10h0 AXK für 100 Kilogramm (Zolltarif vom
15. Juli 1879 Nr. 25 Anmerkung zu s), sowie für die zur Ausfuhr gelangende Stärke die Zollfreiheit des
dazu verwendeten Reises nach Maßgabe dex folgenden Vorschriften zu gestatten:
1. Dem Fabrikanten wird für den zur Stärkebereitung bestimmten Reis, sofern nicht Niederlegung
in einex öffentlichen Niederlage stattfindet, ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß oder ohne
solchen bewilligt. Ueber diesen Reis ist im Niederlageregister ein besonderes Konto zu führen,
2. Wenn die Bereitung von Reisstärke erfolgen soll, hat der Fabrikant der Zoll= oder Steuerstelle
spätestens am Tage zuvor eine Abmeldung über den zur Verarbeitung bestimmten Reis zu übergeben und
darin die Stunde, zu welcher mit Einbringung des Reises in die Bottiche begonnen werden soll, zu bemerken.
Zu der angemeldeten Zeit erfolgt unter amtlicher Aufsicht die Verwiegung des zur Verarbeitung bestimmten
Reises, welcher unmittelbar hierauf in die Bottiche gebracht und mit der zur Einweichung desselben dienenden
Flüssigkeit (verdünnte Natronlauge) übergossen werden muß.
Die solchergestalt gefüllten Bottiche bleiben unter amtlicher Kontrole, welche bis zum Schlusse des
Einweichungsverfahrens ausgedehnt werden kann.
3. Insofern ungeschält bezogener Reis nach vorgängiger Enthülsung zur Reisstärkefabrikation ver-
wendet werden soll, ist in der Abmeldung (Ziffer 2) auch die Stunde des Beginnes der Enthülsung anzu-
geben, der Reis nach der Enthülsung nochmals unter amtlicher Aufsicht zu verwiegen und das zur Ent-
hülsung benutzte Mahlwerk unter Kontrole zu halten.
4. Das Ergebniß der amtlichen Verwiegung und die stattgehabte Verwendung des Reises zur
Stärkefabrikation ist, unter Angabe der Zeit des Beginnes der Einweichung und des Schlusses der amtlichen
Beaufsichtigung, von den Beamten in der Abmeldung zu bescheinigen. In dem Falle zu 3 hat sich die Be-
scheinigung auch auf die erfolgte Enthülsung des Reises, den Zeitpunkt des Beginnes derselben und das
ermittelte Gewicht des enthülsten Reises zu erstrecken.
5. Soll die Reisstärke alsbald nach ihrer Herstellung in den freien Verkehr treten, so ist der nach
der amtlichen Bescheinigung (Ziffer 4) dazu verwendete Reis nach dem Satze von 1,20 — für 100 Kilo-
gramm zur Verzollung zu ziehen und, unter Hinweis auf die betreffende Nummer des Zoll-Einnahmejournals,
im Niederlagekonto abzuschreiben.
6. Der Fabrikant, welcher die Befugniß erhalten will, Reisstärke mit dem Anspruch auf Zollfreiheit
des verwendeten Reises auszuführen, hat für die in seiner Fabrik bereitete Reisstärke ein Privattransitlager