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ohne amtlichen Mitverschluß zu halten. Wird in der Fabrik auch Weizen= oder Kartoffelstärke hergestellt,
so nusen die Räume zur Fabrikation und Lagerung der Reisstärke von den übrigen Fabrikräumen
getrennt sein. .
Der Fabrikant hat für jedes Halbjahr zu den im 8. 16 des Regulativs für Privatlager bestimmten
Muster 1. Terminen der Zoll= oder Steuerstelle eine nach dem angeschlossenen Muster 1 doppelt ausgefertigte Abmel-
Muster—— ch geschloss S6 pp gef gte *
dung über die zu verzollende Reisstärke einzureichen und der Abmeldung für das Halbjahr-. Sener.
eine schriftliche Deklaration beizufügen, welche auf Grund der Betriebsergebnisse und der über den Betrieb
geführten Bücher angiebt, wieviel Kilogramm Reis während des abgelaufenen Kalenderjahres durchschnittlich
zu 100 Kilogramm Reisstärke verwendet worden sind. Zur Prüfung der Richtigkeit der Deklaration wird
seitens eines Oberbeamten der Zoll= oder Steuerverwaltung unter Mitwirkung des Fabrikanten Einsicht der
betreffenden Fabrikbücher genommen, wobei vom Fabrikanten die der Deklaration zu Grunde liegende Be-
rechnung und deren Uebereinstimmung mit dem Inhalt der Bücher darzulegen ist. Die danach ermittelte
Menge des durchschnittlich zu 100 Kilogramm Reisstärke verwendeten Reises bildet, sofern dieselbe 160 Kilo-
gramm enthülsten Reises nicht übersteigt, für das Kalenderjahr, welches zunächst demjenigen folgt, auf das
die Deklaration sich bezieht, den Maßstab für die Umrechnung der zu verzollenden Reisstärke auf Reis. Ueber-
steigt jedoch der ermittelte Durchschnittssatz 160 Kilogramm enthülsten Reises, so erfolgt die Umrechnung nach
dem letzteren Satze von 160 Kilogramm.
Die am Schlusse des Kalenderjahres, in welchem das Privattransitlager für Reisstärke bewilligt ist,
geschehene Feststellung der durchschnittlichen Reisverwendung zu 100 Kilogramm Reisstärke wird auch bei
Umrechnung der für dieses erste Jahr zu verzollenden Reisstärkemenge auf Reis zu Grunde gelegt. Für den
Zeitabschnitt vom Tage der Bewilligung des Reisstärkelagers bis zum Ablauf des betreffenden ersten Kalender-
jahres ist nur eine Verzollungs-Abmeldung (Muster 1) abzugeben, auch wenn die Bewilligung in der ersten
Hälfte des Jahres stattgefunden hat.
ser 2. Die Amtsstelle hat über das Reisstärkelager ein Abrechnungskonto nach dem beiliegenden Muster 2
M. zu führen. Die von der Niederlage (vergl. Ziffer 1) abgemeldeten Reismengen (vergl. Ziffer 2) werden im
Niederlagekonto unter Verweisung auf das Abrechnungskonto (Spalte 1 daselbst) abgeschrieben.
7. Den mit der Beaussichtigung der Reisstärkefabrik beauftragten Beamten ist der Zutritt zu
allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik
gearbeitet wird. Den Oberbeamten ist ferner die Einsicht der über den Fabrikbetrieb geführten Bücher auf
Erfordern zu gewähren. ·
Die Direktivbehörden können nach Bedürfniß besondere Kontrolen anordnen und namentlich den
Betrieb solcher Fabriken, in welchen Reisstärke zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Zollfreiheit bereitet wird,
dauernd speziell überwachen lassen.
8. Die Kosten der amtlichen Kontrole hat der Fabrikinhaber zu tragen.