Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                     — 441 — 
Das Königlich preußische Untersteueramt zu Borken im Hauptamtsbezirke Vreden ist aufgehoben und an Stelle 
desselben auf dem Bahnhofe zu Borken ein Nebenzollamt erster Klasse mit der Befugniß zur Abfertigung der 
auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der §§ 63, 64, 66 bis 71 des 
Vereinszollgesetzes, zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter Raumuverschluß 
beförderten Güter nach §. 65 des Vereinszollgesetzes, zur unbeschränkten Erhebung der Zollgefälle von den 
mit der Eisenbahn eingehenden Waaren und zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleit- 
scheinen I. und II. über zollpflichtige Waaren und von Uebergangsscheinen errichtet worden. 
  
Den Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Laugszargen, im Hauptamtsbezirk Tilsit, ist die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. über Pferde beigelegt worden. 
  
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Neustadt a / H., Hauptzollamts-Bezirks Kaiserslautern, ist die Be- 
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Reis für das Privattransitlager des Stärkefabrikanten 
J. Neubauer zu Winzingen bei Neustadt a./H. ertheilt worden. 
  
Dem Königlich sächsischen Untersteueramt zu Reichenbach ist die Befugniß zur unbeschränkten Ausfertigung 
und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. ertheilt worden. 
  
                                                4. Statistik. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. IJ. mit Bezug auf das in Nr. 22 des Central= 
Blatts für das Deutsche Reich S. 318 bekannt gemachte „Verzeichniß derjenigen Massengüter, auf welche die 
Bestimmung in §. 11 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, 
Anwendung findet“, das Einverständniß der verbündeten Regierungen darüber festgestellt, 
1. daß, wenn Massengüter in Quantitäten, welche nach §. 11 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vom 
20. Juli 1879 einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig unterliegen würden, zur Anmeldung 
gelangen, der niedrigere Satz zu entrichten ist; " 
2. daß unter „Wagenladungen"“ im §. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879 nicht blos 
Eisenbahnwagen-, sondern auch andere Wagen-Ladungen zu verstehen sind. 
  
                                       5. Eisenbahn-Wesen. 
  
                                          Reichs-Eisenbahn-Amt.
 
An 1. d. M. ist an der Bahnstrecke Rheydt-Dalheim der Bergisch-Märkischen Eisenbahn die Station Weg- 
berg für den gesammten Güterverkehr eröffnet worden. 
Berlin, den 5. Juni 1880. 
 
	        
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