Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch werden Dynamitpatronen nur in den ursprünglichen 
Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen. 
Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, 
von den Eisenbahnen von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. 
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisen- 
bahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag, 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen 
bestimmt ist, mindestens 2 Tage, 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, min- 
destens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei 
der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit 
eingeliefert werden. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da 
erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
Güterzügen, beziehungsweise gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, 
Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle und nicht 
mehr als vier mit Dynamitpatronen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen 
dürfen nur in Extrazügen befördert werden. Derartige Transporte sind der Aufgabebahn min- 
destens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, muß viel- 
mehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit 
welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender 
unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und 
Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem 
Empfänger mit dem Gute auspgeliefert. 
Die Verladungsplätze dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein und sind, wenn aus- 
nahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu 
erleuchten. 
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamitpatronen, sind Erschütterungen sorgfältig 
zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen 
werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie 
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert 
sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel 
mit der Bahnachse verladen und durch Holzunterlagen unter Haar= und Strohdecken gegen jede 
rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte 
Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst 
ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden. 
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten 
und zu dichten. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem 
weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden 
Längsseiten angebracht werden. 
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern 
und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht 
früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit 
Dynamitpatronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen 
zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unter- 
zubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden. 
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht geraucht 
werden; ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen 
Wagen. Fährt eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen
	        
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