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Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch werden Dynamitpatronen nur in den ursprünglichen
Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen.
Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird,
von den Eisenbahnen von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden.
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisen-
bahnverwaltungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag,
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen
bestimmt ist, mindestens 2 Tage,
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, min-
destens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei
der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit
eingeliefert werden.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da
erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
Güterzügen, beziehungsweise gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Pulver,
Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle und nicht
mehr als vier mit Dynamitpatronen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen
dürfen nur in Extrazügen befördert werden. Derartige Transporte sind der Aufgabebahn min-
destens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, muß viel-
mehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit
welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender
unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und
Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem
Empfänger mit dem Gute auspgeliefert.
Die Verladungsplätze dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein und sind, wenn aus-
nahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu
erleuchten.
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamitpatronen, sind Erschütterungen sorgfältig
zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen
werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert
sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel
mit der Bahnachse verladen und durch Holzunterlagen unter Haar= und Strohdecken gegen jede
rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte
Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst
ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden.
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten
und zu dichten. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem
weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden
Längsseiten angebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern
und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht
früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit
Dynamitpatronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen
zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unter-
zubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden.
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht geraucht
werden; ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen
Wagen. Fährt eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen