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Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr
nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren ver-
schlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit
einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden.
5. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Be-
stimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zmwischen ersteren
und letzterer mindestens vier nicht mit Feuer erzeugenden Gegenständen befrachtete Wagen
befinden.
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln
mit größter Vorsicht anzuschieben.
6. Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive,
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit Feuer erzeugenden oder
fortpflanzenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Spreng-
stoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischen-
station, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und
nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto-
gewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhn-
lichen Zügen erfolgt (s. unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden
Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche
Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben,
welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt
ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
8. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit
welchen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von
dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder
unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr
möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem
Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren.
Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde An-
zeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu versetzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letz-
teren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen.
9. Wird während der Beförderung an den Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit be-
merkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls
umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der
etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig.
10. Die Sendungen sind dem Adressaten thunlichst im voraus, spätestens aber sofort nach Ankunft
am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Abnahme hat innerhalb drei Tagesstunden nach Ankunft
und Avisirung zu erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergleiche Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei
Stunden der Empfänger nicht abgenommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern
abzunehmen.
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgenommen, so ist dasselbe der Orts-
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom
Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11. Bis zur Abnahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güter-=
böden, sondern nux auf möglichst abgelegenen Seitensträngen beziehungsweise in räumlich von