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Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
Gesetzesvorschrift.
a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine.
betreffende Militärp erson die Gerichts-
barkeit zusteht.
VI. Zu VI. Zu VI.
§§ 98 Abs. 4, 105 Abs. 4 Wie zu IV. Wie zu IV.
der Str. P. O.
„Beschlagnahmen und
Durchsuchungen in militä-
rischen Dienstgebäuden, zu
welchen auch Kriegsfahrzeuge
gehören, erfolgen durch Er-
suchen der Militärbehörde und
auf Verlangen der Ciovilbe-
hörde (Richter, Staatsanwalt)
unter deren Mitwirkung
5. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt II b. der Signal-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. «
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath nachstehende Aenderung und
Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Bekanntmachungen vom 4. Januar 1875
— Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 73 — und vom 12. Juni 1878 — Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 363 —) in Bezug auf den Abschnitt II b beschlossen:
I.
In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer Entfernung von 600 bis
1000 m“ — gesetzt — „In angemessener Entfernung —.“
II.
Hinter Nr. 15 wird Folgendes eingeschaltet:
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch
Signale am optischen Telegraphen kenn tlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen: