Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

— 494 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. J. beschlossen, daß an Stelle der durch den Bundes- 
rathsbeschluß vom 7. Dezember 1871 genehmigten Bestimmungen, betreffend die Aufstellung der Uebersichten 
über die Straffälle in Bezug auf die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, von dem Etatsjahre 1880/81 
ab die nachstehenden Bestimmungen zu treten haben: 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Aufstellung von Nachweisungen der Straffälle in Bezug auf die Zölle und 
Steuern des Deutschen Reichs. 
  
§. 1. 
Die Direktivbehörden haben für jedes Etatsjahr 
1. eine Nachweisung der auf die Zölle und Steuern des Reichs bezüglichen Prozesse — Muster 1 —, 
2. eine Nachweisung über Konfiskationen von Waaren wegen Zolldefraudation — Muster 2 — 
aufzustellen und, erforderlichen Falles unter Beifügung geeigneter Erläuterungen, bis zum 1. Juni des nächst- 
folgenden Etatsjahres an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden. 
8. 2. 
Die Muster 1 und 2 sind auch für die von den Hauptämtern an die Direktiobehörden zu liefernden 
Nachweisungen maßgebend. Um dieselben jedoch zugleich für die Statistik der Straffälle in Bezug auf die 
Landessteuern nutzbar zu machen, bleibt den einzelnen Bundesstaaten überlassen, die dazu erforderlichen Er- 
weiterungen des Formulars anzuordnen. 
8. 3. 
Auf Grund der Nachweisungen der Direktiobehörden (. 1) hat das Kaiserliche statistische Amt für 
jedes Etatsjahr Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.