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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. J. beschlossen, daß an Stelle der durch den Bundes-
rathsbeschluß vom 7. Dezember 1871 genehmigten Bestimmungen, betreffend die Aufstellung der Uebersichten
über die Straffälle in Bezug auf die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, von dem Etatsjahre 1880/81
ab die nachstehenden Bestimmungen zu treten haben:
Bestimmungen,
betreffend
die Aufstellung von Nachweisungen der Straffälle in Bezug auf die Zölle und
Steuern des Deutschen Reichs.
§. 1.
Die Direktivbehörden haben für jedes Etatsjahr
1. eine Nachweisung der auf die Zölle und Steuern des Reichs bezüglichen Prozesse — Muster 1 —,
2. eine Nachweisung über Konfiskationen von Waaren wegen Zolldefraudation — Muster 2 —
aufzustellen und, erforderlichen Falles unter Beifügung geeigneter Erläuterungen, bis zum 1. Juni des nächst-
folgenden Etatsjahres an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden.
8. 2.
Die Muster 1 und 2 sind auch für die von den Hauptämtern an die Direktiobehörden zu liefernden
Nachweisungen maßgebend. Um dieselben jedoch zugleich für die Statistik der Straffälle in Bezug auf die
Landessteuern nutzbar zu machen, bleibt den einzelnen Bundesstaaten überlassen, die dazu erforderlichen Er-
weiterungen des Formulars anzuordnen.
8. 3.
Auf Grund der Nachweisungen der Direktiobehörden (. 1) hat das Kaiserliche statistische Amt für
jedes Etatsjahr Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.