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Zu dem Regulativ vom 23. Dezember v. J., betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, hat der Bundesrath die nahhfolgenden Beschlüsse gefaßt:
I. in der Sitzung vom 19. Juni d. J.:
1., den Fabrikanten von Bleiweiß und Bleizucker kann bis zum 1. Juli d. IJ. die Steuer-
vergütung für den zur Bleiweiß- beziehungsweise Bleizuckerfabrikation verwendeten Brannt-
wein auch dann gewährt werden, wenn dieselben die Denaturation desselben mit Kampher
in Gemäßheit der bis zum 1. Januar d. J. gültigen Vorschriften nachweisen;
. den Fabrikanten von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker 2c.) ist die Steuerver-
gütung für den zur Herstellung derselben verwendeten Branntwein auch nach Vermischung
desselben mit O0, Prozent Thieröl zu gewähren;
l von der Vorschrift, den Branntwein in Gebinden mit eichamtlich eingebrannter Angabe des
Taragewichts zur Denaturirung zu stellen (§. 7 des Regulativs), kann bei Essigfabrikanten,
falls dieselben vollständig gefüllte Fässer vorführen, bis auf weiteres abgesehen werden;
. bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation kann für die vorgeschriebene
Verdünnung des Branntweins mit Wasser und Essig an Stelle des Wassers auch Bier
oder Hefenwasser zugelassen werden.
II. in der Sitzung vom 26. Juni d. J.:
1. bei der vorschriftsmäßigen Vermischung des zur Essigfabrikation zu verwendenden Brannt-
weins mit Wasser kann auf Antrag die in dem vorgeführten Branntwein bereits ent-
haltene Wassermenge auf die zur Vermischung zu verwendende Wassermenge in Anrechnung
gebracht werden;
. findet hiernach ein Wasserzusatz überall nicht statt, weil der vorgeführte Branntwein bereits
die erforderliche Wassermenge enthält, so ist dies in Spalte 21 des Formulars D 2 des
Regulativs zu vermerken.
Enthält dagegen der vorgeführte Branntwein die erforderliche Wassermenge nicht, so ist
in Spalte 21 des Formulars D 2 die volle dem anzuwendenden Prozentsatze entsprechende
Wassermenge anzuschreiben, und in Spalte 16 unter der Linie die in dem Branntwein
befindliche Wassermenge, sowie in Spalte 18 diejenige Wassermenge einzutragen, welche sich
durch Abzug der Menge des im Branntwein vorhandenen Wassers (Spalte 16) von der
erforderlichen Gesammtwassermenge (Spalte 21) ergiebt. Ein Literbruch ist hierbei als
volles Liter zu rechnen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. I. beschlossen, die Taravergütung
1. für rohes, eindrähtiges Baumwollengarn (Nr. 20 1 des Zolltarifs) in Fässern auf 15 Prozent,
2. für unplattirten Messingdraht (Nr. 19 b des Zolltarifs)
zu ermäßigen.
a) in Fässern von mehr als 50 kg Bruttogewicht auf 7 Prozent,
b) in Kisten von mehr als 50 kg Bruttogewicht auf 9 Prozent
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni d. J. beschlossen, daß in Memel, Ruß, Königsberg,
Pillau, Danzig, Thorn, Stettin, Altona, Kiel und Lübeck gemischte Privat-Transitlager von Bau= und Nutz-
holz ohne amtlichen Mitverschluß gestattet werden dürfen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. J. auf Grund des §. 14 des Regulativs vom
13. Mai d. I. (Central-Blatt S. 285) beschlossen, daß gemischte Privat-Transitlager von den in Nr. 9
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