Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                       — 565 — 
                                       §.  13.  
                               Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu welcher das Tele- 
gramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm von 
10 Worten zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im §. 23 vorgesehene 
Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung über die Empfangsanzeige wird später 
abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder 
nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können. 
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, als 
nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die dazu erforderlichen An- 
gaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
                                                 §. 14. 
                                 Telegraphis Postanweisungen. 
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, 
in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über- 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen er- 
mächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszahlung an den Em- 
pfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an 
die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, daß 
die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zusatz auf der 
Postanweisung: „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, der Tele- 
graphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der An- 
weisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Empfängers, falls derselbe 
nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist als- 
dann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Em- 
pfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, 
daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
                                           §. 15. 
                         Nachsendung non Telegrammen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“ oder (F. S.) 
beifügen (vergl. §. 6 VI), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe sofort nach der vergeblich ver- 
suchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Em- 
pfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert. 
II. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsan- 
gaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, 
nöthigenfalls bis zum letzten befördert. 
III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ursprünglichen an 
einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben 
(vergl. §. 21 IV und V). 
                                               §. 16. 
                                  Vervielfältigung; von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte oder an einen 
und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, mit oder ohne Weiterbeförderung 
durch die Post bz. durch Eilboten. 
  
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