Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                               — 578 — 
Am 18. d. M. findet die Eröffnung der der Direktion der Rheinischen Eisenbahn unterstellten, 129 km 
langen Bahnstrecke Remagen — Ahrweiler mit den Stationen Bodendorf, Neuenahr und Ahrweiler 
statt. 
Berlin, den 8. September 1880. 
                               In Vertretung: Dr. Gerstner. 
  
                                              3. Militär-Wesen. 
Auf Ihren Bericht vom 16. d. M. will Ich den beifolgenden Ergänzungen und Aenderungen der Wehr- 
ordnung vom 28. September 1875 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Schloß Babelsberg, den 31. August 1880. 
                                       Wilhelm. 
                                  Fürst v. Bismarck. 
                                An den Reichskanzler. 
Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875. 
                                           Erster Theil. 
                                       Ersatzordnung. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: 
N. z. R. M G. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des 
Reichs-Militär- rnt vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). 
§. 11. 5 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Er- 
füllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode 
vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol- 
versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. 
R. M. G. §. 62. N. z. R. M. G. Art. I. §. 4 
§. 12. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der 
Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis 
zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des be- 
treffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. 
R. M. G. §. 62. N. z. R. M. G. Art. I. §. 4. 
§. 13. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu 
Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an 
gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.“ Nach Ablauf der 
5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
Ersatz- Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer 
Ersatz- Reserve Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. 
R. M. G. §s. 23. N. z. R. M. G. Art. I. 8. 3. 1.
	        
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