Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                   — 579 — 
§. 13. 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: 
etc. 
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung 
derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (S. 13.4) 
älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf 
für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
R. M. G. §. 24. 
Diieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 % in erster Reihe durch die in den Ersatz- 
bezirken (§. 1. 1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (§. 38. 4). 
Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke nach demselben Ver- 
hältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§. 52, 53 und 54). 
§. 13. s ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst“ zu setzen: 
etc. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen“. 
§. 29. 2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“: 
„soweit die Aushebung (§. 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt."“ 
und hinter „Werft-Divisionen“: 
„und die Ersatz Reserve“. 
§. 38. 4 ist zu streichen, dafür zu setzen: 
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatz- 
Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des festgestellten 
Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen. 
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer heranzu- 
ziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die 
Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der 
besseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen 
Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 1 und 2. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung 
nachgewiesen haben 
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz- Sche 
Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes. Bmug 
§. 49. 2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: 
„e) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§. 29. 2) 
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen: 
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)“. 
§. 49. 3 Alinea 2 ist vor „F. d“ einzuschalten: 
„D. a und“. 
§. 49. 4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen: 
„zur Aushebung“. 
§. 50 ist hinzuzufügen: 
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse wird 
alljährlich festgesetzt. 
N. z. N. M. G. Art. I. 8. 3. 1. 
§. 52 ist hinzuzufügen: 
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen getrennt unter 
Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. 
§. 53 ist hinzuzufügen: 
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hessische (25.) 
*!) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 53. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.