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§. 13. 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen:
etc.
Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung
derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (S. 13.4)
älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf
für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
R. M. G. §. 24.
Diieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 % in erster Reihe durch die in den Ersatz-
bezirken (§. 1. 1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (§. 38. 4).
Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade= und Aushebungs-Bezirke nach demselben Ver-
hältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§. 52, 53 und 54).
§. 13. s ist im Alinea 1 statt „zum aktiven Dienst“ zu setzen:
etc. „bei Mobilmachungen oder zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen“.
§. 29. 2 ist zu setzen hinter „Waffe beträgt“:
„soweit die Aushebung (§. 42) und der freiwillige Eintritt in Betracht kommt."“
und hinter „Werft-Divisionen“:
„und die Ersatz Reserve“.
§. 38. 4 ist zu streichen, dafür zu setzen:
4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatz-
Reserve 1. Klasse zu überweisenden Mannschaften sind nach Maßgabe des festgestellten
Bedarfs die Uebungspflichtigen auszuwählen.
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer heranzu-
ziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die
Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebensalters und der
besseren Dienstbrauchbarkeit.
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen
Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden.
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 1 und 2.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung
nachgewiesen haben
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz- Sche
Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes. Bmug
§. 49. 2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen:
„e) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§. 29. 2)
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen:
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)“.
§. 49. 3 Alinea 2 ist vor „F. d“ einzuschalten:
„D. a und“.
§. 49. 4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen:
„zur Aushebung“.
§. 50 ist hinzuzufügen:
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse wird
alljährlich festgesetzt.
N. z. N. M. G. Art. I. 8. 3. 1.
§. 52 ist hinzuzufügen:
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen Ersatz-
Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen getrennt unter
Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses.
§. 53 ist hinzuzufügen:
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hessische (25.)
*!) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 53. 1.