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§. 82.#4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
§
§ 83
§ 83. 4
4.
§ 86.2
§. 94. 3
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe
vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium in Ge—
meinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten
genehmigt werden.
N. z R. M. G. Art. II 8. 53.
1 ist zu streichen „vor Beginn des militärpflichtigen Alters“.
ist zu streichen, dafür ist zu setzen:
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungsweise inner-
halb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß
— sofern er schon militärpflichtig ist, — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts,
und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-
Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen= oder Marine=
theils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt.
N. z. R. M. G. Art. II §. 10.
ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten:
odas zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet".
ist zuzusetzen:
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen
zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die
Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten
wird.
N. z. R. M. G. Art. II §. 14.
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen:
J.
1.Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der .. .. Landwehr—
Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandndds
Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses Scheines
bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebellin anzumelden.
2.Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-
Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern
Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bis-
herigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des
neuen Aufenthaltsortes anmelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder
der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
3.Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, welche
bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte.
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein
dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Mili-
taria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde
einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die porto-
freie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
5.Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so
hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber
ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Schein notirt oder eine besondere Bescheini-
gung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm
eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann.
7.Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. Während
der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Reservist jedoch
in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts,