Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

 
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und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feld- 
webel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. 
8Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis 
zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in 
der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert 
die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurück- 
versetzt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus. 
9.Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz- 
Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von 
dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks- 
Feldwebel sofort zu melden. 
10.Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen die 
Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der 
Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
11.Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn 
des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 
12.In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Er- 
laubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswan- 
derung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
13.Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18. zur Ersatz- 
Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genanten Monats bei dem Bezirks- 
Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung zur Ersatz-Reserve zweiter 
Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz- 
Reserve erster Klasse. 
14.Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kon- 
trole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Er- 
gänzung des Heeres verwandt werden. 
15.Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung 
gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach 
Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz- 
Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
16.Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuro- 
päischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, 
können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei aus- 
brechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den Ersatz-Reservisten erster 
Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz- 
Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, 
in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur 
Stammrolle angemeldet haben. 
17.Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es 
einer besonderen Verfügung bedarf. 
18.Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich 
die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten. 
 
	        
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