Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                          — 583 — 
Schema 3a zu §. 38. 
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der Militär-Pässe (Anmerkung 
zu §. 16 der Rekrutirungs-Ordnung), jedoch mit breitem schwarzen Rücken). 
                              (Aufschrift). 
                           Ersatz= Reserve= Paß 
            übungepflichtigen Ersatz- Reservisten 
                              ( Waffengattung)  
                                     Namen 
                               Jahrgang. 
                                      (Inhalt). 
Der (Stand und Gewerbe) Vor= und Zunahenn geboren am ten zu 
(Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat) wird hiermit wegen (hoher Loosnummer, geringer kürperlicher 
Fehler) der Ersatz-Reserve 1. Klasse als (Waffengattung) überwiesen und ist der Einberufung zu Friedens- 
übungen unterworfen. Er hat die Heranziehung zur ersten Uebung zin tken ge- 
zu 
wärtigen, steht bis zum vollendeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt 
sodann zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole der . Landwehr- 
Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandaa Er ist verpflichtet sich innerhalb 8 Tage nach 
Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebelin zu melden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie Bezirks hat er dem Bezirks- 
Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Landwehr- 
Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- 
und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt 
einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden 
zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, welche bei 
der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Paß dem 
Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und 
den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind inner- 
halb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die 
Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die 
Meldung auf diesem Paß notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie 
als erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine 
etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
7. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. Während der 
Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Reservist jedoch in feste Arbeit an einem 
Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands 
liegt, bei demjenigen Landwehr--Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve trat. 
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 
8 Tagen bestraft. 
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung nach dem Militär- 
Strafgesetz erfolgt. 
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung mit zur Stelle 
zu bringen. 
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem Empfange eines 
Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen. 
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