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3. Militär - Wesen
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. März d. J. (S. 134) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach S§. 90 Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst berechtigt sind.
Berlin, den 6. Oktober 1880. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Gymnasien.
1. Königreich Preußen. III. Großherzogthum Hessen.
Provinz Brandenburg. Das Gymnasium Eridericianum) zu Laubach (bis-
Das Gymnasium zu Eberswalde. her Progymnasium, B. a. IV. ebenda).
II Königreich Bayern.
Das Neue Gymnasium zu Regensburg (bisher Real- W. Elsaß Lothringen.
Gymnasium, A. b. II. 4 des Verzeichnisses vom Das bischöfliche Gymnasium (Knabenseminar) zu
24. März d. J. S. 134).1) Montigny bei Metz.
b. Realschulen erster Ordnung.
1. Großherzogthum Hessen. II. Freie Hansestadt Bremen.
Die Realschule I. Ordnung zu Gießen. Die Realschule zu Bremerhaven (bisher Realschule
II. Ordnung, B. b. X. 3 ebenda).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Progymnasien.
1. Königreich Preußen.
Provinz Hannover.
*) Das Progymnasium zu Geestemünde.
II. Großherzogthum Baden.
Das Progymnasium zu Durlach.
1) Dem unter A. a. II. 26 des Verzeichnisses vom 24. März d. J. aufgeführten Gymnasium zu Regensburg ist die
Bezeichnung „Altes Gymnasium“ beigelegt worden. .. .. -
*) Diese Anstalt ist befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen,
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und entweder die erste Klasse
(Sekunda) absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselden auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des
Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
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