Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                             — 678 — 
                             (b. Realschulen zweiter Ordnung.) 
C. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden 
Jahreskursen gleichgestellt sind. 
1I. Königreich Preußen. II. Fürstenthum Lippe. 
Provinz OÖstpreußen. Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold (bis- 
1. Die höhere Bürgerschule zu Osterode. her unter C. a. aa. Xll. ebenda). 
Provinz Hannover. 1 III. Elsaß-Lothringen. 
2. Die höhere Bürgerschule zu Duderstadt. Das Real-Progymnasium zu Pfalzburg. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen- 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
A. Oeffentliche. 
an. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. e. gehören. 
  
1. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Schlesien. 1 4. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
LA1. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu Barmen (bisher unter D. I. 14 ebenda). 
Breslau (bisher unter D. I. 4 ebenda). 
Provinz Westfalen. II. Großherzogthum Baden. 
2. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu " 
Hagen. J. Jie gab Abtheilung des Progymnasiums zu 
urlach, 
Provinz Hessen-Nassau. 2. die höhere Bürgerschule zu Pforzheim. 
3. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
Cassel (bisher unter D. I. 13 ebenda). 
  
  
                                      Bekanntmachung. 
Der Landwirthschaftsschule zu Samter (Fraustadt) in Preußen ist provisorisch gestattet worden, 
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen 
ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in 
Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 6. Oktober 1880. Der Reichskanzler. 
                                In Vertretung: Eck. 
                                      Bekanntmachung. 
Die dem Progymnasium zu Pforzheim (Verzeichniß vom 24. März 1880, Central-Blatt S. 134 unter 
B. a. III. 4) ertheilte Befugniß zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst an die von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen 
Sprache dispensirten Schüler ist erloschen. 
Berlin, den 6. Oktober 1880. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
+) Die mit einem + bezeichneten höheren Bürgerschulen haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
 
	        
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