Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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8. 3. 
Gleicharmige Waagen. 
1. Die beiden Arme einer gleicharmigen Balkenwaage dieser Gattung (5. 2 I a) dürfen ersichtliche 
Verschiedenheiten der Gestalt nicht zeigen, und der Waagebalken soll in der Einspielungslage für sich im 
Gleichgewicht sein. 
2. Falls die Balken (§. 2 la) sich an den Enden bogen= oder gabelförmig verzweigen, darf die 
Länge der Mittelschneide des Balkens nicht weniger betragen als 0,6 des Abstandes zwischen den von jenen 
Zweigen getragenen, zu einander gehörigen Theilen jeder Endachse. Außerdem soll bei einer solchen Ein- 
richtung des Balkens eine Schutzeinrichtung an der Aufhängung der Schalen angebracht sein, welche eine An- 
lehnung der zu wägenden Gegenstände an die Zweige des Waagebalkens unter allen bei der Anwendung denk- 
baren Umständen verhindert. 
3. Alle gleicharmigen Waagen (§. 2 la und b) dürfen an den Schalen mit Tarirvorrichtungen 
versehen sein, durch welche sich das unter Umständen veränderliche Gewicht der Schalen oder Gehänge so 
ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande zum Einspielen gebracht werden kann; 
doch sollen diese Einrichtungen in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zwecke einer offenkundigen Aus- 
gleichung entsprechend, ausgeführt sein. An den Hebelarmen gleicharmiger Waagen dürfen iich jedoch 
keinerlei derartige Ausgleichungsmittel befinden. 
§. 4. 
Ungleicharmige Waagen. 
(Decimal= und Centesimalwaagen.) 
1. Zulässig sind nur solche Decimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last (8. 1 Ziff. 3) 
von 20 Kilogramm und nur solche Centesimalwaagen, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilo- 
gramm bestimmt sind. . 
2. Alle Centesimalwaagen sollen eine in die Augen fallende Bezeichnung als solche an sich tragen. 
3. Die ungleicharmigen Waagen dürfen nicht nur an den Schalen mit Tarirvorrichtungen, sondem 
auch an den Hebelarmen mit Regulatorvorrichtungen (Laufgewicht ohne Skale) versehen sein, durch welce 
das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen läßt, daß dadurch die Waage im unbelasteten Zustande 
zum Einspielen gebracht werden kann. 
Brückenwaagen sollen unbedingt mit derartigen Regulatorvorrichtungen versehen sein. 
Alle diese Einrichtungen sollen jedoch in regelmäßiger und geordneter Weise, dem Zwecke einer offen- 
kundigen Ausgleichung entsprechend, ausgeführt sein. 
8. 5. 
Laufgewichtswaagen. 
1. Für die Einrichtungen auf der Lastseite einer Laufgewichtswaage (S. 2 III) gelten, je nachdem 
dieselbe eine Balkenwaage oder eine Brückenwaage mit Laufgewicht ist, die für Balkenwaagen (mit Ge- 
hängen) oder für Brückenwaagen getroffenen entsprechenden Bestimmungen. 
2. Die Eintheilung der Skalen darf sich nur auf die Kilogramm-Einheit beziehen und soll nach 
Decimaltheilen der letzteren ohne ersichtliche Eintheilungsfehler ausgeführt sein, wobei der kleinste Abstand 
zweier benachbarten Theilungsmarken nicht unter 2 mm betragen darf. Daß die Angaben der Skale sich 
auf die Kilogramm-Einheit beziehen, soll durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben der 
Skale an einer augenfälligen Stelle ersichtlich gemacht sein. 
3. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) soll so beschaffen sein, daß 
die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, insbesondere nicht durch eine Verschiedenheit der 
Stellung des Auges, beeinflußt werden kann. 
4. Bei den Laufgewichtswaagen dürfen je nach der Länge und Einrichtung der Lasthebelsysteme 
verschiedene Skalen vorhanden sein, doch dürfen verschiedene Skalen für ein und dasselbe Laufgewicht keines- 
falls unmittelbar neben= oder übereinander auf einer und derselben Seite des Hebels angebracht sein. 
5. Die Unveränderlichkeit der Laufgewichtseinrichtung und der Massenvertheilung innerhalb der letz- 
teren muß durch Form, Material und sonstige Beschaffenheit derselben genügend verbürgt sein, doch sind bei 
denjenigen Waagen (5 b), bei welchen überhaupt mehrere Laufgewichte und Skalen zulässig sind, auch solche
	        
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