— 707 —
Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren
Laufgewichtes mit Skale oder blos einer beweglichen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die
letzte Gewichtsausgleichung und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und der-
gleichen dürfen keinesfalls abnehmbar sein.
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Gehänge unterhalb
der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale enthält und das Laufgewicht trägt.
Bei diesen Waagen darf nur ein Laufgewicht vorhanden sein, welches mittelst eines Gehänges auf einer
Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser
Hülse darf das Laufgewicht nicht abnehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der
Waage und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen.
7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges und des
Laufgewichts nach Kilogramm unter Beisetzung von kg auf ihr deutlich und untrennbar angegeben sein.
8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungsmarke enthalten.
Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke enthalten.
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung für die
Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß der Ketten, Oesen und Gehänge nach Kilo-
gramm unter Beisetzung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und untrennbar angegeben
sein. Abnehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sein.
10. Die Einstellbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale des Hebelarmes soll eine
stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des letzteren und dergleichen sind daher bei den einfachen Balkenwaagen
mit Laufgewicht nicht zulässig.
b. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
11. Bei dieser Gattung von Laufgewichts-Waagen befindet sich die Last entweder in einem Gehänge
unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine Hebelverbindung auf den die
Laufgewichts-Einrichtungen tragenden Hebel wirkt, oder die Last liegt auf einer Brücke mit Parallelführung,
während die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichsten Stellen des Hebels oder des Hebelsystems
befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brückenwaagen die Gewichtsschale angebracht ist. Zulässig
sind nur solche Waagen beider Arten, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind.
12. Bei diesen Waagen sind außer den unter Nr. 4 erwähnten Einrichtungen zwei oder mehrere
verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben= oder übereinander zulässig.
13. Bei den unter Nr. 12 erwähnten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Einstellung des größten
Laufgewichts auf die einer ganzen Anzahl von größeren Gewichtseinheiten entsprechenden Hebellängen durch
kerbförmige Einschnitte und dergleichen erleichtert und gesichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen größeren
Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale, an welcher die jedesmalige Stellung des betreffenden
Laufgewichts mittelst einer geeigneten an demselben angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein.
14. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balken= und Brückenwaagen nicht unbedingt so
beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge-Einrichtung auf einer fest mit der verschiebbaren Hülse ver-
bundenen Schneide ruhen, vielmehr sind hier Formen und Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, welche
ohne ersichtliche gröbere Abweichungen die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu
in einer durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt.
15. Die Vorschriften unter 2 bis 5 und unter 11 bis 14 finden entsprechende Anwendung auf Lauf-
gewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagengattungen dienen (§. 2). Bei.
Einrichtungen letzterer Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale
diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Laufgewichtes um einen Skalentheil
entspricht, den Betrag der nach §. 6 bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden.
größten Gewichtszulage nicht übersteigen.
S. 6.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach den näheren
104