Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hinreichende Empfindlichkeit besitzt, und ob ihre Hebel- 
verhältnisse hinreichend richtig sind. 
Als das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste Vermehrung oder Ver- 
minderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage (Aus- 
schlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. « 
Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden, 
1. wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und für die betreffende 
Waagengattung in der nachfolgenden Zusammenstellung aufgeführte Zulage noch einen deutlichen 
Ausschlag bewirkt; 
2. wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zulässigen Last der fünfte Theil der 
nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten Zulage noch einen deutlichen Ausschlag der 
Waage bewirkt; 
3. wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System zukommenden 
Werthe, nämlich von der Gleichheit bei den gleicharmigen Waagen, von dem Verhältniß 1: 10 
bei den Decimalwaagen, von dem Verhältniß 1: 100 bei den Centesimalwaagen und von der 
Angabe der Skale bei den Laufgewichtswaagen, bei der Abwägung sowohl der größten Last als 
ihres zehnten Theiles durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer 
ist, als die vorstehend unter Nr. 1, beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das Empfindlich- 
keitsmaaß bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage; 
4. wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (oberschalige und Brückenwaagen), sowie 
bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Verzweigung der Hebel-Enden die vorstehenden Be- 
dingungen Nr. 1 bis 3 auch in den verschiedensten, bei der Anwendung der Waage möglichen. 
Stellungen des Schwerpunktes der Belastung auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden 
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Handelswaagen. 
I. Gleicharmige Waagen. 
1½00 oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm oder 
weniger beträgt. - 
1X1000-1,0 - -jedesKilogrammdergrößtenizulässigenLast,JwenndieselbemehralstooGramm- 
aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
/2000 = 0,5 O jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilo- 
gramm beträgt. 
II. Ungleicharmige Waagen. 
1/1667 oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
III. Laufgewichtswaagen. 
1/1000 oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Kilogramm oder 
weniger beträgt. 
/16601 . 06 OD jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Kilo- 
gramm beträgt. 
B. Waagen für besondere Zwecke. 
S. 7. 
Zulässige Konstruktionssysteme, sonstige Einrichtungen und innezuhaltende Fehlergrenzen. 
I. Präzisionswaagen. 
Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Konstruktionsausführung Wägungen von einer 
noch größeren Zuverlässigkeit erwarten lassen, als für den Verkehr im allgemeinen erforderlich ist, dürfen 
auch auf eine größere als die obige Genauigkeit geprüft und, wenn sie eine solche besitzen, mit dem Prä- 
zisionsstempel versehen werden. · 
Die zu einer solchen Präzisions-Aichung zuzulassenden Konstruktionen werden bis auf weiteres auf 
die gleicharmigen Balkenwaagen eingeschränkt.
	        
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