Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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9. Die sämmtlichen Theilstriche der Alkoholometer- und der Thermometer-Skale sind in Schwarz 
auszuführen. Die Striche der ersteren Skale sollen sich bis auf mindestens /8 des Umfanges der Spindel 
erstrecken. Die Striche der Thermometer-Skale sollen in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen und zu beiden 
Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden. 
10. Die Alkoholometer-Skale soll in die Erweiterung des unteren Endes der Glasspindel hinein- 
reichen, doch dürfen nur soweit Skalenstriche aufgetragen sein, als die Spindel noch vollständig cylindrisch ist. 
Ebenso dürfen Skalenstriche nicht mehr auf den unteren Theil der Thermometer-Skale aufgetragen 
sein, sobald diese über das untere umgebogene Ende der sonst geraden Thermometerröhre hinausreicht. 
Der obere Theil der Thermometer-Skale darf in die Glasspindel nicht hineinreichen. 
11. Die Alkoholometer= und die Thermometer-Skale sollen ohne augenfällige Eintheilungsfehler 
ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte Intervalle der Alkoholometer-Skale höchstens um den vierten 
Theil, benachbarte Intervalle der Thermometer-Skale höchstens um den fünften Theil ihrer Länge von ein- 
ander abweichen. — 
—12.DieThermometer-SkalesollmindestensinganzeunddarfinhalbeoderFünftel-Gradeein- 
getheilt sein; sie soll von 10 Grad unter Null bis mindestens 25 Grad über Null reichen. Die Länge des 
Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner sein als 1 mm. 
13. Die Alkoholometer-Skale soll mindestens in halbe, und sie darf in Fünftel= oder Zehntel- 
Prozente eingetheilt sein. Eine Alkoholometer-Skale in halben Prozenten darf nur mit einer Thermometer= 
Skale in ganzen oder halben Graden, eine Alkoholometer-Skale in Fünftel= oder Zehntel-Prozenten nur mit 
einer Thermometer-Skale in halben oder Fünftel-Graden verbunden sein. 
14. Eine in halbe Prozente eingetheilte Alkoholometer-Skale darf nicht mehr als 60 Prozente 
umfassen. Die Länge des Intervalles von 1 Prozent darf auf einer solchen Skale für Angaben von mehr 
als 40 Prozent an keiner Stelle weniger als 15 mm, für Angaben von weniger als 40 Prozent an keiner 
Stelle weniger als 3,0 mm betragen. 
15. Eine in Fünftel= oder Zehntel-Prozente eingetheilte Alkoholometer-Skale darf nicht mehr als 
40 Prozent umfassen und nur Alkoholgehalte von 40 Prozent oder mehr angeben. Die Länge des Inter- 
valles von 1 Prozent darf bei einer solchen Skale an keiner Stelle weniger als 3,0 mm betragen. 
16. Neben-Eintheilungen, die sich auf andere Alkoholgehalts-, bezw. Temperatur-Angaben beziehen, 
als in §. 1 vorgeschrieben werden, sind auf den Skalen unzulässig. 
8. 3. 
Bezeichnnng. 
Die Thermometer-Skale soll die deutliche Bezeichnung „Temperatur nach Réaumur“ enthalten. Die 
Alkoholometer-Skale soll, falls dieselbe nur in halbe Prozente eingetheilt ist — §. 2 Nr. 14 — die Bezeich- 
nung: „Thermo-Alkoholometer“, falls dieselbe in Fünftel- oder Zehntel-Prozente eingetheilt ist — §. 2 Nr. 15 — 
die Bezeichnung: „Normal-Thermo-Alkoholometer“ enthalten. Außerdem soll die Alkoholometer-Skale die 
Angabe „Volumen-Prozente nach Tralles“", sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende 
Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung des Instruments enthalten. Die Numerirung der Grad= und 
Prozentstriche muß in deutlicher und übersichtlicher Weise ausgeführt sein; solche Bezeichnungen der Theil- 
striche, welche sich auf andere Angaben als die in §. 1 vorgeschriebenen beziehen, sind unzulässig. 
S. 4. 
Fehlergrenze. 
Die im Zuviel oder im Zuwenig zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Normal- bei gewöhnlichen 
Thermo-Alkoholometern Thermo-Alkoholometern 
am Alkoholometer 0 % 0,25 % 
Thermometer O, 16 R. 0 0 R. 
Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht sich auf diejenigen Angaben derselben, 
welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungefläche der Spindel von einem 
unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen werden.
	        
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