Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                — 713 — 
                                                     §. 5. 
                                                    Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — §. 2 Nr. 5 —, 
und eines zweiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes der Skale liegende 
Spindel-Ende. 
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präzisionsstempel. 
2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometer-Skale eine breite Marke 
aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und deren der Skale zugekehrte 
Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des betreffenden Skalenrandes hält, mit dem letzteren zu- 
sammenfallen soll. 
3. Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instrumentes in Milligramm aufgeätzt. 
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende, von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission 
aufgestellte Reduktionstafel, welche zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo- 
Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung beglaubigt. 
                                                    §. 6. 
                                    Uebergangebestimmungen. 
I. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur ersten 
Aichung, sedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden: 
Thermometer und Alkoholometer, welche nicht zu einem Instrument, dem Thermo-Alkoholometer, 
vereinigt sind, sondern gesondert zur Aichung kommen; 
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, deren alkoholometrische Skalen An- 
gaben unter 40 0 enthalten; 
3. Thermo-Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer-Skale aufgetragene Ge- 
wichtsangabe mit ihrem derzeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch weniger als 10 mg von 
demselben abweicht; 
4. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen 
Grad= beziehungsweise Prozentintervalle zwar weniger als 1 mm, aber an keiner Stelle weniger 
als 0,5 mm, beziehungsweise zwar weniger als 1, mm, aber an keiner Stelle weniger als 0, mm 
betragt; 
5. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen der Durchmesser des Queck- 
silbergefäßes 28 mm übersteigt, oder bei welchen das Ende der Alkoholometer-Skale näher als 
15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholometer-Skale nicht bis in die Erweiterung 
der Glasspindel hineinreicht; 
6. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, sowie Normal-Instrumente dieser Gat- 
tung, welche Eintheilungen in ganze Prozente oder in Viertel-Prozente bezw. in Viertel-Grade 
enthalten, oder bei welchen Theilstriche und die Bezeichnungen den Vorschriften unter §. 2 Nr. 9 
und 10, sowie unter §. 3 nicht ganz entsprechen, jedoch hinreichend deutlich sind. 
  
II. Nicht mehr zur ersten Aichung, jedoch zur Wiederholung der Aichung sind bis auf weiteres 
zuzulassen: 
1. Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometer-Skale mehr als 60 Prozente um- 
faßt, sowie Normal--Instrumente dieser Gattung, deren Alkoholometer-Skale mehr als 40 Prozente 
umfaßt; 
2. Normal- „Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der Prozent- 
intervalle zwar weniger als 3 mm, aber nirgends weniger als 2 mm beträgt. 
Berlin, den 6. September 1880. 
                        Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
                                             Foerster. 
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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