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Wenn der Absender Gegenstände unter einer unrichtigen Deklaration einliefert, so hat derselbe die.
daraus entstehenden Folgen zu tragen und ist den durch die Gesetze bestimmten Strafen unterworfen.
Artikel 7.
Die Packete mit oder ohne Werthangabe aus Deutschland oder rückliegenden Ländern nach Groß-
britannien und Irland und umgekehrt sollen nach folgenden Grundsätzen taxirt werden:
Es sind zu erheben:
I. Bei Packeten ohne Werthangabe.
A. Bis zum Gewicht von 5 Kilogramm an Gesammtporto für die deutsche Beförderungsstrecke
und für die Beförderungsstrecke der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung zusammen:
für Sendungen von bz. bis Londoao 2 Mark — Pf.,
für Sendungen aus bz. nach England excl. London 2 85
für Sendungen aus bz. nach Schottland und Irland 3 55
Bei sperrigem Gut tritt ein Zuschlag von 25 Pfennig hinzu l Art. 9). Bei un-
frankirten Packeten wird außer dem Porto bz. dem erhöhten Porto für Sperrgut ein Porto-
zuschlag von 10 Pfennig erhoben.
B. Im Gewicht über 5 Kilogramm:
a) für Beförderung auf deutschem Gebiete vom bz. bis zum Tax-Grenzpunkte Kaldenkirchen
1. für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich
25 Pfennig,
auf Entfernungen von mehr als 10 Meilen 50
2. für jedes weitere Kilogramm oder den bberichehender * eines
Kilogramms bis 10 Meilen .. ..5
uberlobtsLOMetlen........ ..10
- 20 50 = 20
- 50 --- 100 = .. ........30
-100-150- ...........40
-150Metlen.. 50
Bei sperrigem Gut tritt dem deutschen Porto ein Zuschlag #- von 50 Prozent hanzu;
b) für die Beförderung zwischen Kaldenkirchen und Großbritannien und Irland die Sätze des
anliegenden Tarifs.
II. Bei packeten mit Werthangabe.
An Gewichtsporto die Sätze unter I.
2. An Versicherungsgebühr
a) für Beförderung auf deutschem Gebiete 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von
300 Mark des angegebenen Werths, mindestens jedoch 10 Pf.;
b) für Beförderung zwischen Kaldenkirchen und Großbritannien und Irland 50 Pf. für
je 500 Mark oder einen Theil von 500 Mark des angegebenen Werths.
Artikel 8.
Die Sendungen können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt aufgegeben werden.
Gehören mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird die Taxe (Artikel 7) für jedes einzelne
Stück selbständig erhoben. Die in Mark-Pfennig angegebenen Sätze sind bei der Erhebung in Deutschland
auf eine durch fünf theilbare Summe aufwärts abzurunden.
Artikel 9.
Die Theilung des einheitlichen Portos (siehe Artikel 7 unter I) für Packete bis 5 Kilogramm
findet in der Weise statt, daß die deutsche Reichs-Postverwaltung 50 Pf. bezieht, während der Rest
der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung verbleibt. Bei Sperrgut-Packeten bis 5 Kilogramm, für welche
dem einheitlichen Porto 25 Pfennig hinzutreten, bezieht die Reichs-Postverwaltung 75 Pfennig und den Rest
die niederländische Staatsbahn-Verwaltung.
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