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III a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
A. B. C.
für die für die für Prüfung ohne
Aichung Berichtigung Stempelung
M M M M M M M
Waagen für eine größte zulässige Last von 500 6 und weniger — 75 — 10 — 50
von mehr als 500 g bis zu 5 .. 11— — 20 — 70
- - ————äö 1 25 — 130 — 190
- - 20 - 2- 250 - 1 50 — 40 11
--= 550 „ 100 —- 1 l75 — 50 1 30
- = 100 = = 200 = 2— — 60 1 150
Bei Waagen, deren größte Last 200 kg übersteigt, erfolgt die Gebühren-Erhebung wie unter IIIb.
IIIb. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
A. B. C.
für die für die für *m
Aichung Berichtigung Stempelung
m M M - M Pf„
Waagen für eine größte zulässige Last von 200 kg bis zu 500 kg 225 — 60 1160
von mehr als 500 . 750 -- 2 175 — 70 1 90
- - : 7560 = 1000 = 3 125 — 80 2 120
„ 1000 = 1500 = 3 75 1 — 2 50
- - #: 1500 = 2 000 = 4525 120 2 180
für jede volle oder angefangene uer von 1 000 kg mehr
ein Mehransatz von ..... 1— —40 —60
Die vorstehenden Sätze in Kolumne A und C finden auf Waagen mit nicht mehr als 2 Skalen
Anwendung; für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 50 Pf für Prüfung und Stempelung und von
30 Pf für Prüfung ohne Stempelung anzusetzen.
Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale an nicht veränderlichem
Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen Hebelverhältnisses eine Zuschlags-
gebühr von 50 Pf zu erheben.
Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen jedoch aichamtliche Berichtigungen und Berich-
tigungsgebühren fort.