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Alkoholometer und Thermometer.
A. B. 0. D.
für die für die Prüfung je für die Prüfung je für die Er-
Ai- einer Stelle der einer Stelle der Al-mittelung
chung Thermometerskale koholometerskale des Gewichts
4 M—M.M.— M M Pf ——
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer 1.— — 5 — 10 — 10
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 — — 10 — 25 — 10
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich ausgeführten
Prüfungsarbeiten.
Für die Aichung eines Instruments, welche die Prüfung der Alkoholometer= und der Thermometer=
skale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichts und die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze
der Kolumne A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt
werden müssen, tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr zu A hinzu, welche nach Kolumne B
bezw. C zu berechnen ist.
Sobald der Prüfung des Instruments eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich die
Sätze der Kolumne B, C und D in Ansatz zu bringen.
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstabelle sind 15 Pf zu berechnen.
Uebergangsbestimmungen.
Bei der gesonderten Vorlage von Thermometern und Alkoholometern sind zu berechnen für die
Aichung eines
gewöhnlichen Alkoholometers O,75 M
Thermometers für gewöhnliche etehalomete 0,50 -
Normal-Alkoholometers .. 1,50 -
Thermometers für Normal-Alkoholometer .. -
Für bloße Prüfung ohne Stempelung oder zusätzliche Prüfungen, seih-e für Gewichtsermittelungen
treten die oben in den Kolumnen B, C, D enthaltenen Sätze ein.
Berlin, den 3. Dezember 1880.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
10. Post= und Telegraphen-Wesen.
Uebereinkommen
zwischen
Deutschland und Luxemburg
betreffend
die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln u. s. w. mittels
Postauftrags.
Die Unterzeichneten:
für Deutschland, der Staatssekretär des Reichs-Postamts, Dr. Stephan,
für Luxemburg, der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron von Blochhausen,