Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                       — 794 — 
                    Alkoholometer und Thermometer. 
A. B. 0. D. 
für die für die Prüfung je für die Prüfung je für die Er- 
Ai- einer Stelle der einer Stelle der Al-mittelung 
chung Thermometerskale koholometerskale des Gewichts 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4 M—M.M.— M M  Pf —— 
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer 1.— — 5 — 10 — 10 
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 — — 10 — 25 — 10 
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich ausgeführten 
Prüfungsarbeiten. 
Für die Aichung eines Instruments, welche die Prüfung der Alkoholometer= und der Thermometer= 
skale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichts und die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze 
der Kolumne A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt 
werden müssen, tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr zu A hinzu, welche nach Kolumne B 
bezw. C zu berechnen ist. 
Sobald der Prüfung des Instruments eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich die 
Sätze der Kolumne B, C und D in Ansatz zu bringen. 
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstabelle sind 15 Pf zu berechnen. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bei der gesonderten Vorlage von Thermometern und Alkoholometern sind zu berechnen für die 
Aichung eines 
gewöhnlichen Alkoholometers O,75  M 
Thermometers für gewöhnliche etehalomete 0,50 - 
Normal-Alkoholometers .. 1,50 - 
Thermometers für Normal-Alkoholometer .. - 
Für bloße Prüfung ohne Stempelung oder zusätzliche Prüfungen, seih-e für Gewichtsermittelungen 
treten die oben in den Kolumnen B, C, D enthaltenen Sätze ein. 
Berlin, den 3. Dezember 1880. 
                    Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
                                              Foerster. 
  
                         10. Post= und Telegraphen-Wesen. 
                                    Uebereinkommen 
                                       zwischen 
                         Deutschland und Luxemburg 
                                     betreffend 
die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln u. s. w. mittels 
Postauftrags. 
  
Die Unterzeichneten: 
für Deutschland, der Staatssekretär des Reichs-Postamts, Dr. Stephan, 
für Luxemburg, der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron von Blochhausen,
	        
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