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2. die Postanweisung wird seitens der einziehenden Postanstalt an den Auftraggeber un mittelbar ge-
richtet. Die Auszahlung erfolgt demnächst in gewöhnlicher Weise. Auf dem Abschnitt der Post-
anweisung ist der Name des Schuldners zu vermerken.
Artikel 6.
1. Die Papiere, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden nebst dem Postauftrage durch
Vermittelung der Einlieferungs-Postanstalt unter Einschreibung kostenfrei an den Auftraggeber
zurückgesandt;
2. die Thatsache der Nichteinlösung wird mittels Vermerks auf der Rückseite des Postauftrags
festgestellt.
Artikel 7.
Die Festsetzungen der Post-Uebereinkunft vom 15./23. Februar 1878 finden auf die Postanweisungen
Anwendung, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 5 zur Uebermittelung der auf Postaufträge
eingezogenen Beträge abgesandt werden.
Artikel 8.
1. Im Falle des Verlustes eines einen Postauftrag enthaltenden Einschreibbriefes erhält der Ein-
lieferer, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von vierzig Mark, unter den
Bedingungen, welche im Artikel 6 des zu Paris am 1. Juni 1878 abgeschlossenen Weltpostver-
trages festgesetzt worden sind;
2. im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, welche die Einziehung
bewirkt hat, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen zum vollen Betrage verpflichtet;
3. die Postverwaltungen der beiden Länder übernehmen keinerlei Verbindlichkeit für Verzögerungen
in der Uebersendung von Einschreibbriefen mit Postaufträgen, ebensowenig für Verzögerungen
der Postaufträge selbst, sowie der Postanweisungen, welche zur Uebermittelung der Geld-
beträge dienen.
Artikel 9.
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der beiden
Länder in allem, was durch das gegenwärtige Uebereinkommen nicht vorgesehen ist, und
namentlich was die bei Handelspapieren im Ursprungslande in Anwendung zu bringenden
Stempelgebühren betrifft;
2. die Handelspapiere, welche im Bestimmungslande einer Stempelgebühr unterliegen, sind hinsicht-
lich der Erhebung derselben den Gesetzen und Verordnungen dieses Landes unterworfen. Der
Betrag der Gebühr wird vom Empfänger erhoben;
3. es wird vereinbart, daß bei etwaigem Mangel bestimmter Festsetzungen im gegenwärtigen Ueber-
einkommen, jede Verwaltung berechtigt sein soll, die desfallsigen Bestimmungen ihres innern Ver-
kehrs in Anwendung zu bringen.
Artikel 10.
Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, das Postauftragsverfahren unter außergewöhn-
lichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind, vorübergehend aufzuheben,
jedoch unter der Bedingung, daß die andere Verwaltung unverzüglich, nöthigenfalls auf telegraphischem Wege,
davon in Kenntniß gesetzt werde.
Artikel 11.
1. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird am 1. Januar 1881 zur Ausführung gebracht werden
und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem anderen, und zwar
mindestens ein Jahr im voraus, seine Absicht angekündigt hat, das Uebereinkommen aufzuheben;
2.während dieses letzten Jahres bleibt das Uebereinkommen vollständig in Kraft, unbeschadet der
Aufstellung und Saldirung der Abrechnungen nach Ablauf des gedachten Termins.
So geschehen in doppelter Ausfertigung und gezeichnet
zu Berlin am 4. November 1880
und zu Luxemburg am 10. November 1880.
Stephan. de Blochhausen.