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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember d. I. beschlossen,
1. daß in den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf Grund des §. 46 des Vereinszoll=
gesetzes von dem ursprünglichen Empfangsamt auf ein anderes Amt überwiesenen Begleitscheins I
die Bestimmungen im §. 45 Absatz 3 oder im §. 46 Absatz 2 des Begleitschein-Regulativs in
Anwendung zu bringen sind, die Entscheidung über die Folgen der Nichterfüllung der von den
Waarendisponenten an Stelle des Begleitschein-Extrahenten übernommenen Verpflichtungen von
der Direktivbehörde des Amtes, welches den Begleitschein überwiesen hat, zu treffen sei;
2. daß in den im §. 46 Absatz 1 des Begleitschein-Regulativs bezeichneten Fällen ebenso wie in den
Fällen des §. 45 Absatz 2 bei der Erledigung von Begleitscheinen I von der Einholung der Ent-
schließung der Direktivbehörde Abstand genommen werden könne, wenn bei dem Begleitschein-
Ausfertigungsamt eine spezielle Revision der Waaren stattgefunden hat.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember d. J. beschlossen, daß es zur Erlangung der
Steuervergütung für inländischen Branntwein, welcher nach erfolgter Vorabfertigung bei einem dazu befugten
Amte unter Raumverschluß auf Eisenbahnen und Schiffen oder in doppelten, die Anlegung eines Blei-
verschlusses gestattenden Umschließungen (Ueberfässern, Kisten u. dergl.) nach Bayern, Württemberg oder
Baden ausgeführt wird, der Bescheinigung über die erfolgte Ausfuhr und somit auch der Vorführung des
Branntweins bei dem Ausgangsamte nicht mehr bedürfen, dazu vielmehr die Bescheinigung über den Eingang
in einem der genannten Bundesstaaten, welche sich jedoch auch auf die Unverletztheit des angelegten Ver-
schlusses zu erstrecken hat, genügen soll.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember d. J. beschlossen, daß bei Abweichungen zwischen
dem deklarirten und dem ermittelten Nettogewicht des mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung nach dem
Auslande zu versendenden, zur Abfertigung gestellten Roh-, Krystall-, Krümel= und Mehlzuckers in Fässern
die Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost nur dann einzutreten hat, wenn das ermittelte Gewicht der
einzelnen netto verwogenen Kolli um mehr als zwei Prozent hinter dem deklarirten Gewicht zurückbleibt.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember d. I. beschlossen, daß bei der Erhebung und
Kontrole der Rübenzuckersteuer das amtliche Betriebsjahr für die bereits begonnene Betriebsperiode 1880/81
den Zeitraum vom 1. September 1880 bis 31. Juli 1881, für die späteren Betriebsperioden aber regel-
mäßig den Zeitraum vom 1. August des einen bis zum 31. Juli des nächstfolgenden Jahres zu umfassen habe.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember d. J. beschlossen, daß in Straßburg i. E. ge-
mischte Privat-Transitläger von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide u. s. w.) ohne
amtlichen Mitverschluß gestattet werden dürfen.
Im Grenzbezirk des Königlich preußischen Hauptzollamtes Liebau ist der stehende Gewerbebetrieb mit
Leinengarnen aller Art der Buch= und Lagerkontrole gemäß §. 124 des Vereinszollgesetzes unterworfen worden.
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Patschkau im Hauptamtsbezirke Neustadt O.S. ist die
Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1I über leere Petroleumfässer beigelegt worden.