Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

3. Kon sulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsular-Agenten August Roth- 
schild in Piraeus zum Vize-Konsul daselbst zu ernennen geruht. 
  
Namens des Reichs ist » 
dem Herrn Augusto de la Riestra das Exequatur als General-Konsul der Argentinischen Republik 
mit dem ESite in Hamburg 
un 
dem Kaufmann Friedrich Wilhelm Koepke in Stolpmünde und dem Banquier Hans Peter 
Jensen in Glückstadt das Exequatur als schwedisch-norwegische Vize-Konsuln an den gedachten 
Plätzen 
ertheilt worden. 
  
1. Statistik. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Januar d. J. beschlossen, daß die jährlichen Nachweise 
über die Abfertigungen in Bezug auf die Waaren-Einfuhr, -Ausfuhr und -Durchfuhr einschließlich der Nach- 
weisung der Abfertigungen seewärts eingegangener Schiffe im Ansageverfahren und auf Begleitschein l., 
sogenannte Geschäftsstatistik, vom laufenden Jahre ab nicht mehr aufzustellen seien. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Januar d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Bestimmungen, betreffend die Nachweisung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des deutschen 
Zollgebiets, die Zustimmung zu ertheilen. 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Nachweisung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des deutschen Zollgebiets. 
In den folgenden Hafenplätzen ist jährlich eine Nachweisung über den Waarenverkehr dieser Plätze zur See 
nach dem unten stehenden Muster durch das betreffende Haupt-Zoll= (Steuer-) Amt aufzustellen: 
5 „Allau —Königeberg, Neu-Fahrwasser — Danzig, Swinemünde — Stettin, Travemünde — 
übeck, Kiel. 
In dieser Nachweisung sind die seewärts ein= und ausgegangenen Waaren ohne Rücksicht darauf, 
ob dieselben zollfrei oder zollpflichtig, unter Zollkontrole abgefertigt oder in freiem Verkehr befindlich sind, 
geordnet und zusammengefaßt nach den Nummern und Benennungen des statistischen Waarenverzeichnisses, 
jedoch unterschieden nach den Ländern (Küstenstrecken) der Herkunft bezw. Bestimmung aufzuführen. Von 
der Nachweisung sind nur diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche nach den Vorschriften über die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande der Anmeldepflicht nicht munterliegen. 
Für den Nachweis des Landes (der Küstenstrecke) der Herkunft bezw. Bestimmung der Waaren 
ist der Hafenplatz maßgebend, in welchem das Schiff die Waare geladen hat bezw. dieselbe löschen soll.
	        
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