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G. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässigen Fehlergrenzen bei Alkoholo-
metern und zugehörigen Thermometern, sowie bei Waagen.
Der Bundesrath hat nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission beschlossen, die Vorschriften
unter E und F der Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Ver-
kehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der abfoluten
Richtigkeit, vom 6. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 698);
unter 2 der Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmate-
rialien 2c. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von
der absoluten Richtigkeit, vom 16. August 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 328);
unter 3 der Bekanntmachung, betreffend die bei Goldmünz-Gewichten, bei Meßapparaten für
Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck im öffentlichen Verkehr noch
zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, vom 14. Dezember 1872 (Central-Blatt
für das Deutsche Reich, Jahrgang 1873, Seite 3)
in folgender Weise abzuändern:
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz E.
Größte im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen der Angaben der Alkoholometer und zuge-
hörigen Thermometer von den Angaben der betreffenden Aichungsnormale:
bei Alkoholometern . 0,5 Prozent
bei Thermometernn 0,6 Grad Réaumur.
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869, Absatz F, Bekanntmachung vom 16. August 1871,
Absatz 2 und Bekanntmachung vom 14. Dezember 1872, Absat 3.
Größte bei Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldende Abweichungen von der Nichtigkeit, ausgedrückt
durch diejenigen Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen von der Nichtigkeit
genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen von der Richtigkeit das wirkliche Vor-
handensein hinreichender Richtigkeit durch die #eruenkriusung eines noch genügend deutlichen Ausschlages er-
weisen sollen:
A. Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
0,4 Gramm für je 100 Gramm (— ½30) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm oder
weniger beträgt.
2,0 Gramm für je 1 Kilogramm (— /500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Gramm,
aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
1,0 = für je 1 Kilogramm (— 1/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilo-
gramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen.
1,2 Gramm für je 1 Kilogramm (-— ½835) der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
2,0 = für je 1 Kilogramm (-— ½%) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Kilogramm oder
weniger beträgt.
1,2 -für je 1 Kilogramm (— 1½833) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Kilo-
gramm beträgt.