Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

CTentral-Blatt 
Deuts e Reich. 
Herausgegeben 
   
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XX. Jahrgang. RM 24. 
  
  
Berlin, Freitag, den 17. Juni 1881. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestimmungen, be- für das Etatsjahr 1880/81; — desgl. vom 1. April bis 
treffend das Verfahren bei Feststellung der Litermenge der Ende Mai 18800„„ ... . 239 
in Theilungslagern in Fässern zu- und abgehenden Weine; 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Bestellungen von Kon- 
— Veränderungen im Bestande und in den Befugnissen sular-Agenten; — Exequatur-Ertheilung 241 
von Zoll= und Steuerstellen . . Seite 237 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Reichsgebiete. .... 241 
  
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juni d. J. zur Ausführung der Bestimmung im §. 4 Absatz 1 
des Regulativs, betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen, (Be- 
schluß des Bundesraths vom 23. Juni 1871) hinsichtlich des Verfahrens bei Feststellung der Litermenge der 
in Theilungslagern in Fässern zu= und abgehenden Weine Folgendes bestimmt: 
A. Einlagerung. 
1. Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern ein, welche von 
einem deutschen Aichungsamte geaicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu der Annahme vor- 
liegt, daß die Fässer nach der Aichung eine Veränderung ihres Nauminhalts erfahren haben, der auf denselben 
angegebene Literinhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im Niederlageregister zu bewirken. 
Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht. 
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 
der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den 
Transportfässern in das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weins in das Thei- 
lungslager eine Umfüllung aus den Transport= in besondere Lagerfässer stattfindet. 
a. Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager, so hat zur Feststellung der 
Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei wird der Literinhalt aus dem 
Spunddurchmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und wenn das Faß nicht 
spundvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. 
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den Literinhalt der 
angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Literinhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner 
Fässer erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration 
herausstellt (S. 30 des Vereinszollgesetzes). 
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