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b. Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag des Niederlegers entweder durch
nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen, oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weins ermittelt.
Die Feststellung des Nettogewichts des Weins erfolgt letzterenfalls in der Weise, daß das Faß vor
und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses
gezogen wird.
Bei der Berechnung des Literinhalts des Weins aus dem Nettogewicht desselben kann in der Regel
angenommen werden, daß das Gewicht von 1 Liter Wein 1 Kilogramm betrage.
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei welchen dieses Verhältniß
nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Umrechnung stattzufinden hat, von der Direktiobehörde auf
Grund von Probeermittelungen besonders festgesetzt.
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte
Wein in Lagerfässer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lager-
fässer nicht vollständig füllen, ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen.
3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fässer unter Anwendung des im
§. 7 Absatz 2 und im §. 9 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollung von in Flaschen um-
gefülltem Weine und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 1,# Kilogramm
für 1 Liter Wein ist nicht gestattet.
B. Auslagerung.
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung mit Begleitschein in Fässern,
welche von einem deutschen Aichungsamte geaicht sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich fest-
gestellt ist, so ist unter der zu A 1 angegebenen Voraussetzung der Literinhalt nach der Aiche beziehungsweise
nach der amtlichen Feststellung anzunehmen.
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lagerfässern abgemeldet wird, oder ob
eine Umfüllung stattfindet.
a. Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (A 2 a) einzutreten.
Sind die Fässer spundvoll, so kann der Literinhalt derselben nach Maßgabe der Feststellung bei der
Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststellung bei der
Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen Vermessung nicht.
b. Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A 2b die
Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Netto-
gewicht des Weins ermittelt.
Zum 1. Juli d. J. wird zu Pahlhude im Bezirk des Königlich preußischen Hauptsteueramts Heide ein
Nebenzollamt I. errichtet.
Den Königlich sächsischen Hauptsteueramte zu Plauen, einschließlich der Abfertigungsstelle am Bahnhofe
daselbst, ist die Ermächtigung ertheilt worden, Mineralöle von weniger als 790 oder von mehr als
830 Dichtigkeitsgraden behufs der zollfreien Verwendung zu gewerblichen Zwecken der zollamtlichen Schluß-
abfertigung zu unterziehen.
Den Kaiserlichen Nebenzollamte I. zu Hüningen, welchem bereits die Ermächtigung zur Erledigung von
Begleitscheinen I über die auf dem Zweigkanal zwischen Mülhausen und dem Rheine nach der Schweiz aus-
gehenden Güter, sowie jene zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I für den Verkehr mit
Bau= und Nutzholz zwischen der Schweiz und Frankreich ertheilt worden war, ist die weitere Befugniß zur
Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über Wein beigelegt worden.