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5. Im Artikel „Zeug= 2c. Waaren“ des Waarenverzeichnisses sind die Abschnitte 5 e bis h
auf Seite 404/5 (vergl. auch S. 54 Nr. 213 des Nachtrags) durch folgende Bestimmungen
zu ersetzen:
„qe) unbedruckte Tuch= und Zeugwaaren, soweit sie nicht anderweit genannt sind:
a) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche
Nr. 41 456
5) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter
Gewebefläche Nr. 41 455
D bedruckte Waaren, soweit sie nicht anderweit genannt sind:
a) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Ge-
webefläche Nr. 41 4 66
9) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter
Gewebefläche Nr. 41 4600
8) bedruckte Filze und bedruckte Filzwaaren; bedruckte und unbedruce Posa
mentier- und Knopfmacherwaaren, Plusche Nr. 41d4 64.
h) (wie bisher g).
i) (wie bisher h).
II. Zu der Tarifnummer 9 „frische Weinbeeren“ werden folgende Tarasätze bestimmt:
16 Prozent in Kisten und Fässern,
· · · · *
135 M.
220 =
150
M
220
W
150 =
20 Prozent in Kisten und Fässern und zugleich in Kork-, Holz-, Sägespänen oder dergleichen
eingelegt,
11 Prozent in unvollständigen Kisten und Fässern (Gitterkisten, Kisten mit Bohrlöchern, Kisten
mit Deckeln von Zeugstoffen 2c.),
8 Prozent in Körben mit Deckeln,
6 Prozent in Körben ohne Deckel.
III. Für die zollamtliche Ermittelung des relativen Gewichts von Waaren der Nummer 41 45
und 41 d6 des Zolltarifs tritt die beiliegende Instruktion in Kraft.
IV. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, den untergeordneten Zollstellen die Befugniß
zur Abfertigung von Waaren der Nummer 41 d 5 und 41 d 6 des Zolltarifs zu andern als den höchsten
Zollsätzen dieser Nummern beizulegen.
V. Der im §F. 3 des Gesetzes, betreffend die wollenen Webwaaren, für die Anwendung der vor dem
1. Juli d. I. gültig gewesenen Zollsätze auf wollene und halbwollene Webwaaren erforderte Nachweis ist
von der zuständigen Amtsstelle als erbracht anzusehen, wenn seitens der Waarenempfänger durch die Hand-
lungsbücher und durch die Korrespondenzen überzeugend dargethan ist, daß die Bestellung der eingehenden
Waaren ihrerseits bereits vor dem 25. Mai d. J. stattgefunden hat.
Der geringere Zollsatz kann nur zugestanden werden für Waaren der fraglichen Art, welche vor
dem Ablauf des 14. Oktober l. J. bei der kompetenten Zollstelle mit dem Antrage auf Bewilligung des
ermäßigten Zolls angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.