Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
     
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgaug sechs Mark. 
  
  
  
  
IX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Januar 1881. OW 4.. 
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Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Zollbehandlung 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
von Petroleum; — Steueramtliche Behandlung vom Aus- Reichsgebietee... 16 
lande eingehender Spielkarten; — Veränderungen im Be- 3. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 
stande und in den Befugnissen von Zoll- und Steuer- und Verbrauchesteuern, sowie anderer Einnahmen des 
stellen; — Veränderungen im Personal der Stations- Reichs vom 1. April bis Ende Dezember 1880 18 
Kontrolbe Seite 15 
  
  
1. Zoll. und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Januar d. J. beschlossen, daß in dem amtlichen Waaren- 
verzeichnisse zum Zolltarif Seite 266 zum Artikel „Petroleum“ 
1. an Stelle der Bestimmung unter Litt. a Nr. 2 folgende Bestimmung zu treten habe: 
2. von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden, 
a) Leuchtöl oder zur Leuchtöl-Fabrikation bestimmt. 29 br. 6, 
9) zu anderen als den vorgenannten Zwecken bestimmt, auf besondere 
Erlaubniß unter Kontrole der Verwendung 29 Anm. 1 frei; 
2. die Bestimmung unter Litt. a Nr. 3 zu streichen, 
3. an Stelle der Ziffer „4“" derselben Littera die Ziffer „3“ zu setzen sei und 
4. auf derselben bezw. auf Seite 267 die eingeklammerten Hinweisungen hinter den Worten „An- 
merkung 2“ und „Anmerkung 3“ fortan „zu a 1 und 2“, bezw. „zu à 3“ zu lauten haben. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. Januar d. J. beschlossen, „daß lose Spielkarten, sowie solche 
Karten, welche in ihrer vorliegenden äußerlichen Vereinigung als Kartenspiele nicht anzusehen sind (s. 1 des 
Gesetzes, betreffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 — Reichs-Gesetzblatt Seite 133 —), bei 
der Einfuhr vom Auslande in den freien Verkehr des Bundesgebiets nicht gebracht werden dürfen." 
  
Dasi in Strzalkowo befindliche Königlich preußische Hauptzollamt wird am 1. April d. J. nach Inowrazlaw 
verlegt. Dem künftigen Hauptzollamte in Inowrazlaw ist das Niederlagerecht beigelegt. An Stelle des 
Hauptzollamtes in Strzalkowo wird daselbst ein Nebenzollamt I. Klasse mit der unbeschränkten Befugniß 
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