Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen 
bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage, 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei 
der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit 
eingeliefert werden. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da 
erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulver- 
munition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle, oder mit Dy- 
namit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen beladene Achsen beigegeben 
werden. Größere Mengen dürfen nur in Extrazügen befördert werden. 
Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe 
unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, muß viel- 
mehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit 
welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender unter 
Bestellung sachverständiger Aussicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungs- 
zeichen (Decken, Flaggen u. dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger 
mit dem Gute ausgeliefert. 
Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben 
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden 
Laternen zu erleuchten. 
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatine- 
dynamit-Patronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, 
Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Lade- 
raum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um- 
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht 
aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens ver- 
laden und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt 
werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen 
Stoß= und Zug-Apparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen 
benutzt werden. 
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten 
und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht 
verwendet werden. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem 
weißen „P" erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden 
Längsseiten angebracht werden. 
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen Gütern 
und auch nur dann verladen werden, wenn die letzeren nicht leicht entzündlich sind und nicht 
früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit 
Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen, Schießbaumwolle 
oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, 
Feuerwerkskörper oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei 
Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden. 
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht ge- 
raucht werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen be- 
ladenen Wagen. 
Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit 
Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen,
	        
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