Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme  und  Einbürgerung  durch  Anstellung  usw.  8  14.  83

kommt  es  nicht  an;  dieselbe  kann  als  Urkunde,  Patent,  Zuschrift  oder  selbst  als
Marginalverfügung  erteilt  sein;  sie  übt  ihre  Wirkung  aus,  sobald  sie,  von  der
zur  Anstellung  befugten  höheren  Behörde  unterfertigt,  in  die  Verfügungsgewalt
des  betreffenden  Angestellten  gelangt  ist.

Mittels  Schreibens  des  Reichskanzlers  vom  16.  Nov.  1887  war  N.  N.  auf
seinen  Antrag  zur  probeweisen  Beschäftigung  im  Ausw.  Amte  behufs  Vorbereitung
  für  den  Konsulardienst  mit  dem  Bemerken  angenommen  worden,  daß
diese  Beschäftigung  vorläufig  unentgeltlich  zu  erfolgen  habe.  Nachdem  N.  N.
dann  seit  dem  1.  März  1888  in  den  Genuß  einer  fixierten  monatlichen  Remuneration
  getreten  war,  wurde  er  von  dem  Magistrat  zu  Berlin  nach  seinem
gesamten  Einkommen  zur  Gemeindesteuer  veranlagt.  N.  N.  erhob  gegen  diese
Heranziehung  Klage  und  verlangte,  daß  die  Hälfte  seines  Diensteinkommens
steuerfrei  gelassen  werde,  da  er  als  Beamter  auf  die  Steuerprivilegien  nach  dem
Gesetze  vom  11.  Juli  1822  Anspruch  habe.  Der  Magistrat  bestritt  die  Beamtenqualität
  des  Klägers,  da  derselbe  weder  eine  Anstellungsurkunde  erhalten  habe,
noch  vereidigt  sei.  Der  Bezirksausschuß  zu  Berlin  erkannte  darauf  am  4.  Sept.
1888  nach  dem  Klageantrage,  indem  er  begründend  ausführte:  Unbedenklich
seien  den  Beamten  des  Ausw.  Amtes  die  Gemeindesteuerprivilegien  der  preußischen
  Staatsdiener  zuzusprechen.  Der  Kläger  aber  müsse  als  ein  solcher  Beamter
  angesehen  werden,  da  er  von  der  zuständigen  Stelle  zur  Beschäftigung
in  eine  Dienststelle  dieser  Behörde  einberufen  sei.  Daß  ihm  eine  förmliche
Anstellungsurkunde  nicht  zugefertigt  worden,  sei  unerheblich;  das  Einberufungsschreiben
  vertrete  die  Stelle  einer  solchen.  Ebensowenig  sei  der  Umstand  von
entscheidender  Bedeutung,  daß  der  Kläger  in  seiner  neuen  Stellung  nicht  vereidigt
  worden  sei.  Die  von  dem  beklagten  Magistrat  gegen  diese  Entscheidung
eingelegte  Revision  wurde  vom  II.  Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  am
8.  Febr.  1889  zurückgewiesen,  indem  es  im  Anschlusse  an  die  Begründung  des
Vorderrichters  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  bestätigte.

Will  eine  Landesregierung  mit  der  Verleihung  des  Amts  diejenige  der
Staatsangehörigkeit  nicht  verbunden  wissen,  so  ist  sie  in  der  Lage,  dieses  durch
den  Vorbehalt  speziell  oder  generell  zu  verfügen.  Einen  derartigen  generellen
Vorbehalt  hat  die  großh.  hessische  Regierung  in  dem  Art.  15  Abs.  1  der  zwischen
Preußen  und  Hessen  vereinbarten  Militärkonvention  vom  13.  Juni  1871  geschaffen
  (vgl.  Anm.  18  zu  diesem  Paragraphen).

Die  Minderjährigkeit  hindert  die  Anstellungsfähigkeit  nicht,  ebensowenig
wird  dieselbe  durch  die  väterliche  Gewalt  ausgeschlossen,  welcher  der  Anzustellende
unterworfen  ist  (vgl.  Kanngießer,  Das  Recht  der  deutschen  Reichsbeamten,
Berlin  1874,  S.  24;  vgl.  auch  §  48  Abs.  1  des  Reichsbeamtenges.).  Auch  das
bayerische  Beamtengesetz  vom  16.  August  1908  (GVBl.  S.  581)  verbietet  nicht
die  Anstellung,  sondern  nur  die  etatsmäßige  Anstellung  eines  unter  21  Jahre
alten  Beamten  (vgl.  Seydel-Piloty  I  S.  682  §  127  Anm.  16).

Über  die  Fragen,  ob  im  Gebiete  der  preuß.  Kreisordnung  vom  19.  März
1881  die  gesetzlichen  Organe  der  Amtsverbände  zur  Bestallung  von  Beamten
befugt  sind,  und  ob  der  von  dem  Amtsvorsteher  berufene,  von  dem  Kreislandrate
bestätigte  und  beeidigte  Vorsteher  des  Amtsbureaus,  welcher  seine  Besoldung

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