Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Muter 2 
— 304 — 
B. 
Bestimmungen 
über 
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 185) zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben. 
1. Jede zur Erhebung von Reichs-Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr 
zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung 
die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im 
Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der steuerpflichtigen Papiere, bezw. die Bedruckung der 
Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist. 
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken beauftragt sind, können die Ein- 
nahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf 
diese Register finden die nachstehend unter 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung. 
2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein Anmeldungs- 
register nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formulare zu 
Schlußnoten und Rechnungen 2c., sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch 
am Tage des Eingangs vollständig erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur 
erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kon- 
trole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs-Stempelabgabe befreit 
sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen. 
3. Auch diejenigen Steuerstellen, welche nur mit der Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für aus- 
ländische Werthpapiere nach der Ausnahmebestimmung zu Nr. 1 und 2 des Tarifs beauftragt werden, haben 
darüber ein besonderes Hebe= und Anmeldungsregister zu führen. 
4. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen ermäch- 
tigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach §. 4 des 
Gesetzes vom 1. Juli 1881 die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist 
nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen. 
5. Die zu 1 und 2 genannten Register sind nach Ablauf jedes Vierteljahres abzuschließen und mit 
den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision einzureichen. Auf die Erledigung der 
Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße 
Anwendung. 
ce Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ab- 
lauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1881 
in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit 
einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren 
Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt 
zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß. 
Das Kontrolebuch verbleibt bei den- Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden Reichs-Stempelmarken erfolgt bei der 
Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelmaterialien von der Reichsdruckerei gegen 
Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichs- 
druckerei zu liquidirenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit. 
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichs-Stempelmaterialien, welche ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt bezeichnet werden. Jede Re- 
gierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung
	        
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