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Ueber den Verlauf der Revision ist ein, von den Revidirten nicht zu unterzeichnendes Protokoll und
in demselben alle Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der Schriftstücke, ihres wesentlichen Inhalts und
der fehlenden Stempelbeträge aufzunehmen. Dasselbe ist der Direktivbehörde vorzulegen. Diese veranlaßt
die Einziehung der fehlenden Stempel und beschließt über die Erhebung von Strafanträgen gegen die Aus-
steller der stempelpflichtigen Schriftstücke. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück mit Ausnahme der Werth-
papiere ist zu paraphiren.
Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktivbehörde einen Bericht
über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichs-Stempelgesetz
und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte
Umgehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach §. 27 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der
Anzahl der bei denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, der Betrag der
in Folge der letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Straf-
anträge ist beizufügen.
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abgehaltenen Revisionen
und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler zur Kenntniß-
nahme mit.
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. Die genaue
Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbank-
Direktoriums überwacht.
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