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(Nr. 8123.) Geseh, betreffend die Organisation der Generalkommissionen für die Provinzen
Posen, Pommern und Brandenburg. Vom 30. April 1873.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
G. 1.
Die für die Provinzen Posen und Pommern vorhandenen Generalkommissionen
zu Posen und Stargard werden zu einer Generalkommission für beide
genannte Provinzen vereinigt.
K. 2.
Die zu Berlin bestehende Generalkommission für den Regierungsbezirk
Potsdam und die landwirthschaftliche Abtheilung der Regierung zu Frankfurt a. d. O.
werden zu einer Generalkommission für die Prorin Brandenburg vereinigt.
K. 3.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben St. Petersburg, den 30. April 1873.
(. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8123.) Be-