Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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(Nr.  8123.)  Geseh,  betreffend  die  Organisation  der  Generalkommissionen  für  die  Provinzen
Posen,  Pommern  und  Brandenburg.  Vom  30.  April  1873.

ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

G.  1.
Die  für  die  Provinzen  Posen  und  Pommern  vorhandenen  Generalkommissionen
  zu  Posen  und  Stargard  werden  zu  einer  Generalkommission  für  beide
genannte  Provinzen  vereinigt.

K.  2.

Die  zu  Berlin  bestehende  Generalkommission  für  den  Regierungsbezirk
Potsdam  und  die  landwirthschaftliche  Abtheilung  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
werden  zu  einer  Generalkommission  für  die  Prorin  Brandenburg  vereinigt.

K.  3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  St.  Petersburg,  den  30.  April  1873.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.  v.  Kameke.  Gr.  v.  Königsmarck.

 

(Nr.  8123.)  Be-